GmbH-Gründung, Stammeinlage, Schuldentilgung

Urteile

01-12-2004
Verwendung der Stammeinlage zur Schuldentilgung Bei der Gründung einer GmbH muss der Mindestbetrag der geschuldeten Stammeinlage zur freien Verfügung der GmbH erbracht werden. Hierzu ist erforderlich, dass Gesellschaftsgläubiger ohne weiteres auf die Einlage zugreifen können. Ein solcher Zugriff ist dann nicht gegeben, wenn die Zahlung auf ein debitorisches Konto der GmbH erfolgt und die Bank trotz der Stammeinlage wegen der fortbestehenden Kontoüberziehung keine neuen Verfügungen zulässt.
Urteil des OLG Hamm vom 14.01.2004 8 U 32/03 OLGR Hamm 2004, 293
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