außergewöhnliche Belastung, Scheidungskosten, nachträgliche Anerkennung

Urteile

01-11-2004
Nachträgliche Anerkennung von Scheidungskosten Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Wer dies versäumt, hat nach einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg gute Chancen auf eine nachträgliche Anerkennung. Auch wenn der Einkommensteuerbescheid für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum bereits rechtskräftig geworden ist, muss das Finanzamt die Kosten noch berücksichtigen. Nur bei grober Fahrlässigkeit kann das Finanzamt nachträglich geltend gemachte Auslagen zurückweisen. Da jedoch die Steuerformulare keinerlei Hinweise enthalten, wo die Scheidungskosten einzutragen sind, kann dem Steuerpflichtigen auch keine Nachlässigkeit beim Ausfüllen der Steuererklärung vorgeworfen werden.
Urteil des FG Baden-Württemberg 14 K 265/03 Handelsblatt vom 13.10.2004
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich