Unfallversichert auch bei Brückentag

News bei Versicherungen

02-06-2005
Versicherte stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie aufgrund objektiv gegebener Verhältnisse irrtümlich der Auffassung sind, es bestehe Arbeits- bzw. Schulpflicht und dann auf dem Weg zur Arbeit bzw. zum Schulbesuch einen Unfall erleiden. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden (Az.: L 15 U 303/03).
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