Auch die häusliche Pflege ist versichert
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11-05-2006Voraussetzung ist, dass die gepflegte Person als pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Sozialgesetzbuches XI anerkannt ist. Dazu muss sie auf Dauer (mindestens sechs Monate) und in höherem Maß einer Hilfe bedürfen. Die Pflegeperson darf über das gesetzliche Pflegegeld hinaus keine finanzielle Zuwendung erhalten. Außerdem muss die Pflege in häuslicher Umgebung stattfinden. Das kann der Haushalt des Pflegebedürftigen, der Pflegeperson oder auch der Haushalt einer dritten Person sein.
Versichert ist die Pflegetätigkeit selbst, also zum Beispiel das Waschen des Pflegebedürftigen, das Essenkochen oder die Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen. Allerdings gilt das nur dann, wenn die Tätigkeit überwiegend dem Pflegebedürftigen zugute kommt und nicht zum Beispiel der ganzen Familie, wie das zum Beispiel beim Einkaufen der Fall sein könnte. Auch Unfälle auf dem Weg zur oder von der Pflegetätigkeit sowie Berufskrankheiten (z.B. Infektionskrankheiten, Hauterkrankungen) sind versichert.
Ein Unfall muss innerhalb von drei Tagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden. Beim Arztbesuch sollte man sofort darauf hinweisen, dass sich der Unfall bei der Pflege ereignet hat. Dann ist es nicht notwendig, die Krankenversicherungskarte vorzulegen und auch die Praxisgebühr von 10 Euro entfällt.
Im Falle eines Unfalls sorgt die gesetzliche Unfallversicherung für die notwendige Heilbehandlung und Rehabilitation. In schweren Fällen zahlt sie auch eine Rente. Zuständig ist derjenige Unfallversicherungsträger, in dessen Bereich der Ort der Pflegetätigkeit liegt.
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