Alles-oder-Nichts-Regel fällt weg
News bei Versicherungen
07-01-2008Bisher konnten Sachversicherer Leistungen bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden per Vertragsklausel ausschließen. Sofern eine solche Klausel bestand, musste der Versicherer nicht zahlen, wenn der Kunde nicht umsichtig genug gehandelt hatte. Nur wenn ihm lediglich einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen war, behielt der Versicherte vollen Entschädigungsanspruch, es galt das Prinzip Null oder 100 %. Als Versicherungskunde blieb man oft vollständig auf seinem Schaden sitzen, wenn man eine Kerze brennen ließ und dadurch einen Wohnungsbrand auslöste oder mit dem Auto bei leicht überhöhter Geschwindigkeit von der Straße schlitterte und einen Vollkaskoschaden hatte. Zukünftig muss der Versicherer den Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumindest zum Teil bezahlen, auch wenn man als Kunde fahrlässig war. Wer also auf nasser Straße mit dem Auto wegrutscht und einen Blechschaden hat, braucht sich vom Kfz-Vollkaskoversicherer nicht mehr pauschal mit der Begründung abweisen lassen, er hätte seine Fahrweise eben den Straßenverhältnissen anpassen müssen.
Experten sehen in der Neuregelung eine deutliche Verbesserung für die Verbraucher, aber auch erhöhtes Streitpotential zwischen Versicherern und Kunden solange, bis die Gerichte entsprechende Grundsatzentscheidungen gesprochen und praktikable Mustertabellen zum Grad des Eigenverschuldens in Versicherungsfragen entwickelt haben. Fachleute empfehlen ohnehin verbraucherfreundliche Verträge, die im Kleingedruckten ganz auf den Einwand grober Fahrlässigkeit verzichten.
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