Beitragserstattung an Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
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und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben; die also keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente haben.
Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Auf die Wartezeit werden neben Beitragszeiten
(Pflicht- und freiwillige Beiträge) auch Ersatzzeiten angerechnet.
Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden
hat und in denen nach vollendetem 14. Lebensjahr des Versicherten folgende Sachverhalte vorgelegen haben:
- militärischer oder militärähnlicher Dienst, Kriegsgefangenschaft, Minenräumdienst
- Internierung oder Verschleppung
- Rückkehrverhinderung oder Festgehaltenwerden
- Verfolgung i. S. der §§ 43, 47 Bundesentschädigungsgesetz
- Gewahrsam i. S. des § 1 Häftlingshilfegesetz
- Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet
- Vertreibung, Umsiedlung, Aussiedlung, Flucht
sowie regelmäßig die daran anschließenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder unverschuldeten
Arbeitslosigkeit
Ob die Wartezeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres durch Zahlung weiterer Pflichtbeiträge oder freiwilliger Beiträge erfüllt werden kann, ist ohne Bedeutung. Der Versicherte sollte in diesem Fall jedoch überlegen, ob es nicht sinnvoller wäre, durch Zahlung weiterer Beiträge die allgemeine Wartezeit zu erfüllen und einen Anspruch auf die Regelaltersrente zu erwerben.
Die Beitragserstattung an Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine
Wartezeit nicht erfüllt haben, setzt die Einhaltung einer Wartefrist von 24 Kalendermonaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nicht voraus.
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- Beitragserstattung an Versicherte, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben
- Beitragserstattung an Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben.
- Beitragserstattung an die Witwe,den Witwer oder die Waisen,wenn wegen nicht erfüllter,allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.
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