Anfechtung des Versicherungsvertrages

Lexikon bei Krankenversicherung

Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen der vorvertraglichen > Anzeigepflicht risikoerhebliche Tatbestände arglistig verschwiegen oder arglistig falsche Angaben gemacht, so kann der Versicherer den Versicherungvertrag anfechten (§22 VVG). Durch die Anfechtung wird der Vertrag von Anfang an nichtig. Der Versicherer darf jedoch die Prämie für die laufende und alle früheren Perioden behalten, da in diesem Fall der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie (§40 VVG) gilt.
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