Krankenversicherungsbeiträge

Lexikon bei Krankenversicherung

Zu den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen i.S. von Par. 10 Abs. 1 Nr. 2 a ESTG gehören sowohl die für den Arbeitnehmer vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung (der sog. Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Sozialversicherung) als auch alle freiwilligen Beiträge zu privaten oder öffentlichen Krankenversicherungen (Ortskrankenkassen, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Ersatzkassen, Knappschaftskassen und private Krankenkassen). Zu den Krankenversicherungen gehören auch Kurkostenversicherungen, die meistens als Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, sowie Krankenhaustagegeldversicherungen zur Abdeckung von Krankenhauskosten. Prämien für Krankentagegeldversicherungen sieht der BFH eben falls als Sonderausgaben i.S. von Par. 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG an, ob gleich sie nicht Krankheitskosten, sondern den Verdienstausfall durch Krankheit sichern. Sie dürfen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden, auch wenn mit den Versicherungsleistungen die laufenden Kosten des Unternehmens des Steuerpflichtigen während seiner Krankheit gedeckt werden sollen.

1. Voraussetzungen für den Abzug als Sonderausgaben:

Die Krankenversicherungsbeiträge dürfen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Nicht als Sonderausgaben abziehbar sind daher die vom Arbeitgeber zu entrichtenden, nach Par. 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Anteile zur gesetzlichen Pflichtversicherung;

die steuerfreien Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner;

gesetzliche Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, z.B. aufgrund einer Freistellung nach einem DBA oder dem Auslandstätigkeitserlaß.

Sonderleistungen, die Wehrdienstpflichtige oder Zivildienstleistende unter bestimmten Voraussetzungen zum Ersatz für Beiträge zu einer Krankenversicherung erhalten.

Ferner sind Krankenversicherungsbeiträge nur als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben oder denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist, oder an einen Sozialversicherungsträger geleistet werden.

2. Abziehbare Beträge

Abziehbar sind die im Kalenderjahr tatsächlich aufgewendeten Beiträge. Werden Versicherungsbeiträge vom Versicherer rückvergütet, so sind die Beiträge im Jahr der Rückvergütung entsprechend zu kürzen. Da Krankenversicherungsbeiträge zusammen mit den Beiträgen zu Unfall-, Haftpflicht-, Lebens- und gesetzlichen Rentenversicherungen sowie den Beiträgen an die Bundesanstalt für Arbeit und Bausparkassen zu den sog. Vorsorgeaufwendungen gehören, sind sie nur bis zu den in Par. 10 Abs. 3 EStG genannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben abziehbar.

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