Zulagenverfahren und betriebliche Altersversorgung

Lexikon bei Altersvorsorge

Grundsätzlich zahlt der Arbeitgeber die umgewandelten versteuerten
und verbeitragten Beträge direkt an Direktversicherung, Pensionskasse
oder Pensionsfonds (Versorgungsträger). Mit Ablauf des Beitragsjahres
hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Zulagen erworben. Doch die
Zulagen müssen beantragt werden.
Der Arbeitnehmer erhält hierfür vom Versorgungsträger ein Antragsformular
zugesandt. In dieses trägt er alle förderrelevanten Daten ein
und sendet es ausgefüllt zurück.
 Achtung: Die Zulage muss jährlich neu beantragt werden.


Beim Versorgungsträger werden die Daten erfasst, geprüft und an die
Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) weitergeleitet.
Die ZfA prüft, ob bereits Anträge gestellt und Zulagen überwiesen wurden.
Sind noch keine Zulagen gezahlt worden und scheint der Zulagenanspruch
begründet, ermittelt die ZfA anhand der Daten die Zulage
und zahlt diese an den Versorgungsträger aus. Danach überprüft sie im
Rahmen einer sog. Plausibilitätskontrolle, ob z. B. der Antragsteller im
Beitragsjahr zum berechtigten Personenkreis gehört, und die Anzahl der
zu berücksichtigenden Kinder.
Der Versorgungsträger schreibt die Zulage dem Altersvorsorgevertrag gut
und informiert im Rahmen der jährlichen Bescheinigung den Arbeitnehmer
hierüber. Besteht kein Zulagenanspruch oder hat sich eine
Änderung bei der Zulage ergeben, wird hierüber der Versorgungsträger
informiert.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüft das Finanzamt, ob
dem Arbeitnehmer neben der Zulage noch steuerliche Vorteile in Form
des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs zustehen. Ist die ermittelte
Steuerersparnis größer als die erhaltenen Zulagen, wird die Differenz im
Einkommensteuerbescheid gutgeschrieben. Die Höhe der Steuererstattung
wird der ZfA mitgeteilt
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