Was schützt der PSVaG?
Lexikon bei Altersvorsorge
Versorgungsanwartschaften in den Durchführungswegen
■ Direktzusage,
■ Unterstützungskasse,
■ Pensionsfonds,
■ Direktversicherung, wenn der Arbeitgeber sie abgetreten, beliehen
oder verpfändet hat oder dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches
Bezugsrecht eingeräumt wurde.
Nicht gesetzlich geschützt sind Ansprüche der Arbeitnehmer und
Betriebsrentner
■ gegen eine Pensionskasse oder
■ eine Direktversicherung, die weder abgetreten, beliehen noch verpfändet
wurde und für die der Arbeitnehmer ein unwiderrufliches
Bezugsrecht hat.
Denn eine Insolvenz des Arbeitgebers gefährdet nicht die Zahlungsfähigkeit
der Pensionskasse bzw. der Direktversicherung. Grundsätzlich
ist auf die Insolvenz des Arbeitgebers abzustellen.
Das Betriebsrentenrecht stellt jedoch drei Fälle der Insolvenz des Arbeitgebers
gleich:
■ die Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
mangels Masse,
■ den außergerichtlichen Vergleich (Stundungs-, Quoten- oder Liquidationsvergleich)
des Arbeitgebers mit seinen Gläubigern zur Abwendung
des Insolvenzverfahrens, wenn ihm der Träger der Insolvenzsicherung
zustimmt,
■ die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Geltungsbereich
des Betriebsrentengesetzes, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren
mangels Masse nicht in Betracht kommt.
Nicht gesichert sind grundsätzlich Versorgungszusagen oder deren Verbesserungen,
die in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls
vereinbart worden sind. Für Entgeltumwandlungen existiert
eine Ausnahmeregelung.
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