Widerruf
Lexikon bei Altersvorsorge
Voraussetzungen eingeschränkt oder widerrufen werden. Deshalb enthalten
Versorgungsordnungen häufig einen Widerrufsvorbehalt, der die
Voraussetzungen festlegt, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, sein
Leistungsversprechen einzuschränken oder zu widerrufen. Der Arbeitgeber
kann aber auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie dem
Wegfall der Geschäftsgrundlage, Treuepflichtverletzung, wirtschaftlicher
Notlage, berechtigt sein, die gegebene Zusage zu widerrufen oder einzuschränken.
Gleiches gilt auch für Änderungen und Kürzungen von Versorgungszusagen
durch Betriebsvereinbarungen. Doch soweit eine Betriebsvereinbarung
eine frühere Betriebsvereinbarung ablöst und in Besitzstände der
Arbeitnehmer eingreift, unterliegt die neue Vereinbarung inhaltlich einschränkenden
Voraussetzungen. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere,
wenn die frühere Betriebsvereinbarung den Arbeitnehmern
Ansprüche auf Sozialleistungen, wie z. B. Versorgungsleistungen, einräumt.
Bei einem Eingriff in bestehende Rechte sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes
und der Verhältnismäßigkeit zu beachten, wobei
die Gründe für einen zulässigen Eingriff umso schwerwiegender sein
müssen, je stärker in die Besitzstände eingegriffen wird.
Erworbene Anwartschaften können nur dann gekürzt werden, wenn ein
besonderer Ausnahmefall, etwa eine schwierige wirtschaftliche Notlage
des Arbeitgebers, vorliegt. Sind Eingriffe in Versorgungsanwartschaften
aus wirtschaftlichen Gründen notwendig, müssen diese in sich ausgewogen
und verhältnismäßig sein.
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