Für wen gilt das Gemeinschaftsrecht?

FAQ bei Altersvorsorge

Das Gemeinschaftsrecht gilt für Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte und Studierende,
für die die Rechtsvorschriften eines Zweiges der sozialen Sicherheit gelten oder galten,
sofern sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder
Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen sowie für deren Familienangehörige
und Hinterbliebene.
Familienangehörige und Hinterbliebene werden auch dann vom Gemeinschaftsrecht
erfasst, wenn sie selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen
bzw. Flüchtlinge oder Staatenlose sind. Dies gilt allerdings nur, soweit es sich um abgeleitete
Ansprüche (z.B. Witwer-/Witwenrente) handelt.
Auch Staatsangehörige aus Drittländern (z.B. türkische oder indische Staatsangehörige),
die allein wegen ihrer Nationalität nicht bereits vom Gemeinschaftsrecht
erfasst werden, sowie ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen unterliegen seit
01.06.2003 den Bestimmungen der VOen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, wenn
sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und mindestens in
zwei Staaten der Gemeinschaft gelebt und gearbeitet haben.

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