Darf der Anbieter oder der Versicherungsvertreter für den Abschluss eines Vertrages zur geförderten Zusatzvorsorge eine Provision, einen Ausgabeaufschlag oder ähnliches verlangen?

FAQ bei Altersvorsorge

Eine Abschlussprovision im üblichen Sinne darf bei geförderten Altersvorsorgeverträgen nicht verlangt werden. Das Gesetz verlangt vielmehr, dass die Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens 10 Jahre verteilt oder als fester Prozentsatz berechnet werden . Hierbei ist zu beachten, dass diese Prozentsätze sich auf unterschiedliche Bezugsgrößen beziehen können, z.B. "x % der eingezahlten Beiträge" oder "y % des angesparten Kapitals".

Weitere Kosten dürfen erhoben werden, z.B. laufende Verwaltungskosten, Ausgabeaufschläge, Kosten der Verrentung und Bearbeitungskosten bei Anbieterwechsel, Kündigung oder Ruhenlassen des Vertrages. Auch hierbei können die Anbieter auf unterschiedliche Bezugsgrößen abstellen, was die Vergleichbarkeit sehr erschwert. Ein aufmerksames Studium des "Kleingedruckten" ist deshalb wichtig. Alle Verwaltungskosten müssen aber vorab im Vertrag festgelegt sein und können dann im Nachhinein nicht mehr zu Ungunsten des Versicherten geändert werden.

Die Zusage, zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Beiträge zur Auszahlung zur Verfügung zu haben , wird durch die Kosten nicht berührt, d.h. von dieser Mindestleistung dürfen keine Kosten abgezogen werden! (Ausnahme: maximal 15 % zur ergänzenden Absicherung des Erwerbsminderungsrisikos, siehe.

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