Ist eine doppelte Besteuerung der Beiträge und der Rente ausgeschlossen?

FAQ bei Altersvorsorge

Beim Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung ist sichergestellt, dass eine doppelte Besteuerung vermieden und damit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts voll entsprochen wird. Der Stufenplan der steuerlichen Freistellung der Altersvorsorgebeiträge läuft zeitlich voraus: Die Freistellung beginnt 2005 mit einer Abzugsquote von 60 Prozent der Rentenbeiträge. Sie steigt dann jedes Jahr um 2 Prozentpunkte und erreicht bereits 2025 die vollständige Abziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge. Der Stufenplan zur Besteuerung der Renten beginnt im Jahr 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Der korrespondierende steuerfreie Rentenbetrag von ebenfalls 50 Prozent bleibt für den Einzelnen zeitlebens erhalten. Die Rente eines jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrganges wird mit einem dann jeweils moderat erhöhten Besteuerungsanteil belegt, bis schließlich beim Neurentnerjahrgang des Jahres 2040 die volle Besteuerung erreicht wird. Für alle Rentner, die vor 2040 in Rente gehen, wird zeitlebens ein Teil der Rente steuerfrei bleiben. Des Weiteren stellen die allgemeinen Abzugs-, Pausch- und Freibeträge (insbesondere der Grundfreibetrag) sicher, dass der Beitrag zur Rente aus versteuertem Einkommen nicht ein zweites Mal mit tariflicher Einkommensteuer belastet wird. Ein anfänglicher Besteuerungsanteil von 50 Prozent ist unmittelbar einleuchtend, da bei jedem sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Arbeitgeber übernommen wurde. Dieser Rentenversicherungsbeitrag war steuerfrei. Auch für Selbständige ohne steuerfreien Arbeitgeberanteil reicht der gegenüber Arbeitnehmern höhere Sonderausgabenabzugsrahmen aus, um den Besteuerungsanteil der Renten von gegenwärtig rund 30 Prozent (Ertragsanteilsbesteuerung je nach Renteneintrittsalter) nach Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts auf 50 Prozent anzuheben. Stets muss berücksichtigt werden, dass neben den steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen und den Rentenbeiträgen, die über den Sonderausgabenabzug steuerfrei waren, auch die gesamte Differenz zwischen Beiträgen und Auszahlungen steuerpflichtiger Ertrag sind. Um eine Doppelbesteuerung auch in außergewöhnlichen Fällen auszuschließen, hat der Gesetzgeber eine sog. Öffnungsklausel beschlossen. Renterinnen und Rentner, die mindestens zehn Jahre Beiträge in Höhe eines Betrags oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben (was bei einigen berufsständischen Versorgungswerken vorkommen kann), können für die auf diese Beiträge beruhenden Renten die günstigere Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen.

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