Bleibt der steuerfreie Teil der Rente auf Dauer gleich?
FAQ bei Altersvorsorge
ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang
auf Dauer festgeschrieben. Die Festschreibung gilt erst ab dem Jahr, das auf das Jahr
des ersten Rentenbezugs folgt. Damit wird vermieden, dass in Abhängigkeit vom Renteneintrittsmonat
im Jahr des Rentenbeginns sowie vor oder nach einer Rentenanpassung (vgl. §
65 SGB VI) bei ansonsten gleichem Sachverhalt ein unterschiedlicher steuerfreier Teil der
Rente dauerhaft festgeschrieben wird. Der festgeschriebene steuerfreie Rentenbetrag ist für
die Monate zu kürzen, in denen keine Rentenbezüge gezahlt werden. Damit wird ausgeschlossen,
dass in Jahren, in denen Zahlungen nicht ganzjährig erfolgen, unvertretbar geringe
oder sogar negative Einkünfte entstehen können.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer geht im September des Jahres 2005 in Rente. Er erhält monatlich 1.000
Euro. Zum 1. Juli 2006 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.100 Euro und zum 1. Juli 2007 auf
1.200 Euro.
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Wie wird diese Rente besteuert?
Im Jahr 2005 gilt ein Besteuerungsanteil von 50 Prozent. Der Rentner hat daher folgende
Beträge zu versteuern:
In 2005
4 x 1.000 Euro 4.000 Euro
x 50 Prozent 2.000 Euro
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro
zu versteuern 1.898 Euro
In 2006
6 x 1.000 Euro 6.000 Euro
6 x 1.100 Euro 6.600 Euro
Summe 12.600 Euro
x 50 Prozent 6.300 Euro
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro
zu versteuern 6.198 Euro
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.300 Euro festgeschrieben.
Dieser wird allerdings nur zeitanteilig gewährt, wenn die Rente nicht über das volle Jahr
gezahlt wird.
In 2007
6 x 1.100 Euro 6.600 Euro
6 x 1.200 Euro 7.200 Euro
Summe 13.800 Euro
Abzüglich Freibetrag 6.300 Euro
Abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 Euro
zu versteuern 7.398 Euro
Dieser Rentner zahlt keine Steuern, wenn er nur diese Rente bezieht und daneben keine
weiteren Einkünfte hat und damit das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag
liegt.
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