Welche Beiträge werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt?

FAQ bei Altersvorsorge

Sonstige Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, können bei Steuerpflichtigen, die Beiträge für ihre Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 Euro, bei anderen Steuerpflichtigen bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro abgezogen werden. Hierunter fallen Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt. Handelt es sich nur um ergänzende Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, d.h. Versicherungen, die in Kombination mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden, sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen. Daneben werden Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen, die bisher als Sonderausgaben begünstigt waren, auch weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1.1.2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde.

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