Können die Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2005 in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden?

FAQ bei Altersvorsorge

Der Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der entsprechenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Aufwendungen wird schrittweise erfolgen. Für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese sieht vor, dass grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Rahmens (20.000 Euro) zunächst 60 Prozent der individuell getätigten Aufwendungen als abziehbare Aufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz steigt im Laufe der Jahre jeweils um 2 Prozentpunkte an, so dass im Jahre 2025 die Beiträge zu 100 Prozent abgesetzt werden können. Damit es durch die Systemumstellung nicht zu Schlechterstellungen kommt, gewährt der Gesetzgeber außerdem den Abzug von Vorsorgeaufwendungen nach bisherigem Recht für einen Übergangszeitraum mittels einer so genannten Günstigerprüfung. Ein sofortiger vollständiger Abzug der gesetzlichen und privaten Beiträge zur Altersvorsorge würde insgesamt zu Steuerausfällen in einer Größenordnung von jährlich mehr als 20 Mrd. Euro führen. Daher kann nur ein schrittweiser Übergang hin zur nachgelagerten Besteuerung in Betracht kommen. Die anfängliche Abzugsfähigkeit der Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 60 Prozent der Aufwendungen bedeuten Mindereinnahmen in einer Größenordnung von etwa 1,9 Mrd. Euro im ersten Jahr.

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