Welche Beiträge gelten im Sinne des Gesetzes als steuerlich begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen?

FAQ bei Altersvorsorge

Unter Altersvorsorgeaufwendungen fallen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherungen, die landwirtschaftlichen Alterskassen, an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie neu zu entwickelnde kapitalgedeckte private Leibrentenversicherungen. Beiträge zugunsten einer privaten Leibrentenversicherung sind allerdings nur begünstigt, wenn die Versicherung nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogene lebenslange Leibrente vorsieht und die Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs des Berechtigten erbracht werden. Hierdurch wird sichergestellt, dass es sich – wie bei den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung – um Vorsorgeprodukte handelt, bei denen eine tatsächliche Verwendung für die Altersversorgung gesichert ist. Aus diesem Grund dürfen die sich ergebenden Versorgungsanwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein. Die steuerlich begünstigten Vorsorgeprodukte können allerdings mit einer Zusatzversicherung (Berufsunfähigkeit, verminderte Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenen) ergänzt werden. Nicht zu den begünstigten Vorsorgeprodukten gehören Anlageprodukte, die je nach ihrer konkreten Ausgestaltung zwar auch der Altersvorsorge dienen können, jedoch nicht zwingend dienen müssen. Bei diesen Anlageformen überwiegt in der Regel der Charakter einer (frei verfügbaren) Kapitalanlage. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen. Beiträge zugunsten von Kapitallebensversicherungsverträgen, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden und bei denen bereits ein entsprechender Versicherungsbeitrag vor dem genannten Termin geleistet worden ist, werden als sonstige Vorsorgeaufwendungen anerkannt. Außerdem werden die Beitragsleistungen im Rahmen der Günstigerprüfung angesetzt.

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