Was müssen die Lebensversicherer in der öffentlichen Darstellung ihrer Gesamtverzinsung beachten?

FAQ bei Altersvorsorge

Was kann ich tun, um die Angaben der Unternehmen zu vergleichen?Viele Lebensversicherer werben öffentlich mit ihrer Gesamtverzinsung. Die in der Werbung dargestellte Gesamtverzinsung ergibt sich üblicherweise aus dem vertraglich vereinbarten Rechnungszins (sog. "Garantiezins") und dem Zinsüberschussanteilsatz, der im Rahmen der laufenden Überschussbeteiligung gewährt wird.

Einzelne Versicherer zogen in jüngster Vergangenheit in die Darstellung ihrer Gesamtverzinsung zusätzlich noch den Schlussüberschussanteil mit ein. Dieses Verhalten verunsicherte viele Versicherte, da sie die von den Unternehmen genannte "Gesamtverzinsung" nicht mehr vergleichen konnten. Die BaFin hat dieses Verhalten inzwischen unterbunden.

Im Gegensatz zur laufenden Überschussbeteiligung, die allen Kunden jährlich verbindlich gutgeschrieben wird, handelt es sich bei den deklarierten Schlussüberschussanteilen um Werte, die nur für die Verträge gelten, die im Geschäftsjahr aus dem Kollektiv ausscheiden. Die Schlussüberschussanteile können sich im nachfolgenden Geschäftsjahr je nach Ertragslage wieder vollständig verändern, ohne dass der Kunde einen Anspruch aus der vorjährigen Deklaration hat. Darüber hinaus sind auch die Bemessungsgrundlagen für die laufenden Überschussanteile und den Schlussüberschussanteil unterschiedlich. Die Schlussüberschussanteile haben daher in der veröffentlichten Gesamtverzinsung eines Versicherers nichts zu suchen, da für den Versicherten nicht mehr erkennbar wäre, welcher Teil der Gesamtverzinsung verbindlich gutgeschrieben ist. Allenfalls können sie zur ergänzenden Information einer nicht garantierten Ablaufleistung dargestellt werden.

Werden Sie bei Beratungsgesprächen oder in den Mitteilungen Ihres Versicherers über den Stand Ihrer Überschussbeteiligung bzw. über die zurzeit gültige Gesamtverzinsung unterrichtet, sollten Sie die Berechnungsmethode unter den o.g. Gesichtspunkten hinterfragen. Nur dann können Sie die genannte Gesamtverzinsung angemessen beurteilen. Bitte beachten Sie im Übrigen, dass nicht Ihre eingezahlten Beiträge Bemessungsgrundlage der Gesamtverzinsung sind. Die Bemessungsgrundlage ist vielmehr ein von den jeweiligen Unternehmen individuell definiertes Guthaben, das von Ihnen nicht ohne weiteres berechnet werden kann.

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