Ich habe gehört, dass es neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Klauseln in der Lebensversicherung gibt. Welche Auswirkungen hat das auf meinen Lebensversicherungsvertrag?

FAQ bei Altersvorsorge

Mit zwei Urteilen vom 9. Mai 2001 (IV ZR 138/99 und IV ZR 121/00) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) über die Wirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der gemischten (kapitalbildenden) Lebensversicherung entschieden und die AVB über die Verrechnung der Abschlusskosten und über die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Zu den rechtlichen Folgen der Unwirksamkeit dieser Klauseln hat sich der BGH in den Urteilen jedoch nicht geäußert.

Die Rechtsprechung des BGH hat keine Auswirkungen auf Versicherungsverträge, die vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossen worden sind (sog. Altbestand). Auf diese Verträge, deren AVB und Tarife noch vom damaligen BAV genehmigt wurden, beziehen sich die Urteile nicht.

Unwirksame Bedingungen in Verträgen, die nach dem 28. Juli 1994 abgeschlossen worden sind, sind von den Unternehmen nach Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders (§ 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz ) durch neue, wirksame, zu ersetzen. Dies gilt nach unserer Ansicht auch für bereits abgewickelte Verträge. Inzwischen gibt es jedoch zu dieser Thematik diverse Urteile, die teilweise zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtslage möglichst bald höchstrichterlich geklärt wird.

Näheres hierzu finden Sie z.B. in der Pressemitteilung des BAV vom 02.07.2001 oder im Rundschreiben R1/2001 des BAV.

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