Antrag auf Hinterbliebenenrente

Artikel bei Altersvorsorge

15-04-2005
Als Hinterbliebenenrenten werden Renten wegen Todes bezeichnet,die aus der Versicherung eines verstorbenen Familienangehörigen gezahltwerden. Das sind:■ Witwen- und Witwerrenten■ Witwen- und Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten■ Witwen- und Witwerrenten an Geschiedene■ WaisenrentenAuch für diese Renten sind Nachweise über die „Personenstandsdaten“und den Tod des Versicherten erforderlich. Deshalb müssen Sterbeurkundeund ggf. Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden bzw. ersatzweisePersonalausweis oder Reisepass der Hinterbliebenen vorgelegtwerden. Es genügen auch hier bestätigte Kopien der Originale. Lediglichwenn die Vorlage von Beitragsunterlagen erforderlich ist, werdengrundsätzlich die Originale benötigt.Bei Witwen, Witwern und mindestens 18-jährigen Waisen sind darüberhinaus Unterlagen über ihre Einkünfte vorzulegen,weil ggf. eineteilweise Einkommensanrechnung erfolgt.Wird bei alten Scheidungsfällen vor dem 1. 7. 1977 eine Witwen-oder Witwerrente an Geschiedene beantragt, sind zur Feststellung des Rentenanspruchszusätzlich folgende Unterlagen vorzulegen:■ Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk■ Unterhaltsurteil■ Unterhaltsvergleiche und Unterhaltsvereinbarungen■ Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen in den letzten 12 MonatenBei Anträgen auf Waisenrente ist der Kinderstatus nachzuweisen. Zuden waisenrentenberechtigten Kindern gehören nicht nur die leiblichenKinder eines Verstorbenen. Darüber hinaus sind unter bestimmtenVoraussetzungen auch Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinderund Geschwister rentenberechtigt. Neben der obligatorischen Geburtsurkundeist bei ihnen – mit Ausnahme der Adoptivkinder – in derRegel eine polizeiliche Meldebestätigung erforderlich. Weitere wichtigeUnterlagen sind bei Adoptivkindern der Annahmevertrag mit Bestätigungdes Vormundschaftsgerichts, bei Pflegekindern eine amtlicheBestätigung über das Pflegekindschaftsverhältnis (z. B. Pflegebuchoder Vertrag) und bei Enkeln bzw. Geschwistern Belege über Unterhaltszahlungen,falls diese Kinder nicht im Haushalt des Verstorbenenaufgenommen waren, sondern von ihm überwiegend unterhaltenwurden.Bei Waisen zwischen 18 und 27 Jahren sind zusätzliche Unterlagenüber eine bestehende weitere Ausbildung einzureichen. Das kann sowohleine berufliche Ausbildung (z. B. Lehrverhältnis) als auch eineschulische Ausbildung (Schulbesuch bzw. Studium) sein. Alternativsind Nachweise über ein abgeleistetes freiwilliges soziales Jahr bzw.freiwilliges ökologisches Jahr oder über eine vorliegende erhebliche Behinderungvorzulegen.Sollte sich die Ausbildung durch gesetzliche Wehr- oder Zivildienstpflichtverzögert haben, sind auch hierüber Belege einzureichen, damitdie Waisenrente bei Ausbildung über das 27. Lebensjahr hinaus füreinen entsprechenden Zeitraum anerkannt werden kann.
Finanzenchannel.de
Finanzen | Kredit | Versicherungsvergleich