Betriebliche Altersvorsorge
Artikel bei Altersvorsorge
15-04-2005Die betriebliche Altersvorsorge war bisher eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Nach der Rentenreform hat nun jedoch jeder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Arbeitnehmer seit dem 01.01.2002 einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung gemäß dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (§ 1 BetrAVG). Entgeltumwandlung liegt immer dann vor, wenn Teile des bisher gezahlten Arbeitslohnes nicht als Barlohn ausgezahlt werden, sondern als Beiträge zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung dienen. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer zunächst auf einen Teil des ihm eigentlich zustehenden Verdiensts - z. B. aus dem Weihnachts- oder Urlaubsgeld - und bekommt aus dem daraus angesparten Kapital im Alter eine zusätzliche Rente oder Kapitalzahlung:
§ 1 BetrAVG: Recht auf Gehaltsumwandlung
(1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwendet werden. (...) Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (...) bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (...) abschließt. ....
Dies bedeutet, dass, wenn der Arbeitgeber eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, der Arbeitgeber darauf bestehen kann, dass dort eingezahlt wird. Bietet der Arbeitgeber hierfür aber weder eine Pensionskasse noch einen Pensionsfonds an, kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung für ihn abschließt. Die Wahl des Anbieters hat dabei allerdings allein der Arbeitgeber.
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt für das Jahr 2005 62.400 (West). Für das Jahr 2005 besteht daher ein Entgeltumwandlungsanspruch in Höhe von 2.496 Euro (gilt in derselben Höhe auch für die fünf neuen Bundesländer). Wenn schon eine betriebliche Altersvorsorge besteht, kann, wenn die 2.496 Euro nicht erreicht sind, eine Aufstockung vorgenommen werden.
Staatliche Förderungsmöglichkeiten:
Das AVmG (Altersvermögensgesetz) sieht vor, dass gemäß § 3 Nr. 63 EStG ab dem 01.01.2002 Beitragszahlungen des Arbeitgebers in eine Pensionskasse oder Pensionsfonds bis zur Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung lohnsteuerfrei bleiben (Eichel-Förderung). In diesem Rahmen sind die Beiträge auch sozialabgabefrei (begrenzt bis zum 31.12.2008). Die Bestimmung lautet:
§ 3 EStG
steuerfrei sind:
(...)
Nr. 63
Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, soweit sie insgesamt im Kalenderjahr 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten nicht übersteigen.
Auch die Riester-Förderung kann für die betriebliche Altersvorsorge in Anspruch genommen werden, wenn das Gehalt umgewandelt wird und der Durchführungsweg riesterfähig ist. Seit dem 01.01.2002 fördert der Staat das Sparen in bestimmten Anlageformen durch ein Kombinationsmodell aus staatlichen Zulagen und steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. Jeder Arbeitnehmer kann jährlich bis zu 525 Euro in einen privaten Altersvorsorgevertrag investieren und erhält dafür eine staatliche Zulage, welche in der Höhe auch von der Anzahl der Kinder abhängt. Statt der Zulage kann der Gesamtbeitrag auch als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft am Ende des Jahres, welche von beiden Möglichkeiten günstiger ist. Die förderungsfähigen Beiträge steigen bis zum Jahre 2008 auf bis zu 2.100 Euro zuzüglich Zulagen an (Gewährung des Sonderausgabenabzuges: 2002 u. 2003 525 Euro, dann in 2004 und 2005 1.050 Euro, danach in den Jahren 2006 und 2007 1.575 Euro und ab 2008 fortwährend 2.100 Euro). Voraussetzung für die Förderung ist ein Altersvorsorgeprodukt, welches bestimmte Kriterien erfüllen muss. Die Leistung darf erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres fällig werden, die Auszahlung muss als Rentenzahlung erfolgen und lebens-lang gewährt werden. Außerdem muss garantiert sein, dass am Ende zumindest die eingezahlten Beiträge zur Auszahlung bereitstehen. Nähere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie in unseren Informationen zur Riester-Rente. Riesterfähig von den betrieblichen Durchfüh-rungswegen sind jedoch nur die Pensionskasse und der Pensionsfonds (dazu unten).
Es gelten, wenn man sich bei der betrieblichen Altersvorsorge für das Riester-Modell entscheidet, auch nur noch die Modalitäten der Riester-Förderung. Die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (sog. Eichel-Förderung) ist dann nicht mehr relevant.
Ergebnis: Staatliche Förderung der betrieblichen Altersvorsorgeverträge kann also, wenn der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung die Beiträge aufbringt, auf zwei Wegen erfolgen:
durch die "Riester-Förderung" mittels Zulagen oder steuerlichen Sonderausgabenabzug (auch "Nettoentgeltumwandlung" genannt),
durch die "Eichel-Förderung" durch Senkung des steuer- und beitragspflichtigen Einkommens (auch "Bruttoentgeltumwandlung" genannt).
Es gibt insgesamt fünf Durchführungswege für die betriebliche Altersversorgung:
Direktversicherung, Direktzusage (Pensionszusage), Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds
Beitragsvergleich Wie wichtig ist betriebliche Altersvorsorge?
Private Altersvorsorge ist sehr wichtig. Eine Versorgungslücke bestand allerdings auch schon vor der Rentenreform (nämlich durch die Differenz zwischen dem letzten Nettoeinkommen und der Rente), welche sich durch die Rentenreform nur noch weiter vergrößert hat. Diese Versorgungslücke sollte unbedingt geschlossen werden. Welche Form und in welcher Höhe eine zusätzliche Altersvorsorge im konkreten Einzelfall besonders geeignet ist, hängt stets auch von den ganz persönlichen Einschätzungen und Lebensperspektiven des Betroffenen ab.
Wie hoch?
Prüfen Sie, ob für Sie die "Bruttoumwandlung" (Eichel-Modell) oder die "Nettoumwandlung" (Riester-Modell) günstiger ist. Am Besten lassen Sie sich zur Geldanlage neutral beraten, etwa bei den Verbraucherzentralen.
Die Bruttoentgeltumwandlung wird zur Zeit für die meisten Beschäftigten mit einem durchschnittlichen Verdienst gegenüber der "Riester- Förderung" wohl der günstigere Weg sein, denn die Steuer- und Beitragsersparnis ist höher als die "Riester-Förderung". Auch kann im Gegensatz zur "Riester-Förderung", die nur eine monatliche Auszahlung vorsieht, zwischen einer einmaligen Kapitalauszahlung oder monatlichen Rentenzahlungen gewählt werden.
Als Faustregel kann man sagen, dass die "Riester-Förderung" besser ist für Arbeitnehmer mit mittlerem und geringem Einkommen, die Kinder haben. Die "Eichel-Förderung" empfiehlt sich eher für kinderlose Arbeitnehmer mit besserem Verdienst.
Es könnte allerdings für viele (vor allem für junge Menschen) empfehlens- oder überlegenswert sein, Geld ungefördert in Aktien oder Aktienfonds anzulegen, wenn eine entsprechend höhere Rendite zu erwarten ist.
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KÜNDIGUNG
Ein Betriebliche Altersvorsorge ist in der Regel nicht vor Ablauf kündbar
Alle Zusagen, die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung selbst finanziert, sind sofort unverfallbar, das heißt, dass sie auch im Falle einer Kündigung erhalten bleiben. Für die arbeitgeberfinanzierten Zusagen verkürzen sich die Unverfallbarkeitsfristen. Unverfallbar sind Zusagen, die vor dem 1. Januar 2001 gegeben wurden (Altzusagen), wenn die Zusage in der Zeit nach dem 1. Januar 2001 mindestens 5 Jahre bestand und wenn der Arbeitnehmer das 30. Lebensjahr vollendet hat. Zusagen, die nach dem 1. Januar 2001 gegeben wurden sind grundsätzlich sicher, wenn der Arbeitnehmer das 30.Lebensjahr vollendet hat und wenn die Zusage schon vor mindestens 5 Jahren gegeben wurde.
Jobwechsel: Bei einem Arbeitgeberwechsel kann das angesparte Kapital zu einem anderen Arbeitgeber mitgenommen werden, wenn der neue Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Be-triebsrentenzusage erteilt, die dem bereits angesparten Kapital entspricht. Bei einer im Wege der Entgeldumwandlung finanzierten Direktversicherung, einer Pensionskasse oder Pensionsfond hat der Arbeitnehmer darüber hinaus das Recht, nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Vertrag mit eigenen Beiträgen fortzusetzen was aber immer den Wegfall der staatlichen Förderung bedeutet.
Bei einem Wechsel kann der Arbeitnehmer die erworbene Anwartschaft auch beim alten Arbeitgeber belassen und sich dann später eine Rente auszahlen lassen. Er zahlt statt dessen in einen neuen Kontrakt beim neuen Arbeitgeber ein.
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