Arbeiten ohne Grenzen
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04-12-2006"Es gelten für die Beschäftigung stets, und das ist wichtig, die nationalen rentenrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungslandes. Ob und in welchem Umfang eine Versicherungspflicht in einem Land besteht, hängt somit von den Vorschriften des Gastlandes ab."
Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend, also zeitlich begrenzt, für ihren Arbeitgeber im Ausland arbeiten - zum Beispiel für ein bestimmtes Bauvorhaben - und weiter ihr Gehalt erhalten, für die gelten auch weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht. Das nennt man dann eine Entsendung. Für die Berechnung der Rente werden alle einzelnen Zeiten berücksichtigt:
"Wesentlich für alle Mitgliedstaaten ist, dass für die späteren Rentenansprüche die Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit zusammengerechnet werden. Die Addition einer Zeit einer 15-jährigen Beschäftigung in Deutschland und einer 20-jährigen Beschäftigung in Frankreich führt damit zum Beispiel zur Anspruchserfüllung für eine Rente an langjährig Versicherte in Deutschland."
Im Rentenfall rechnet dann aber jedes Land nach seinen eigenen Vorschriften die Rente aus. Wer im Laufe seines Berufslebens beispielsweise jeweils mehrere Jahre in Deutschland, Frankreich und Spanien gearbeitet hat, erhält später im Rentenalter aus jedem dieser Länder eine Rentenzahlung. Die einzelnen Länder zahlen aber nach ihren nationalen Voraussetzungen eine Rente. Das heißt, die in den Gastländern erworbenen Ansprüche auf Zahlung einer Rente werden von jedem einzelnen Land nach den dort geltenden Bestimmungen geprüft und errechnet. Die Rentenantragstellung ist einfach:
"Es muss nur einmal ein Rentenantrag gestellt werden, und zwar in dem Land, in dem man zu diesem Zeitpunkt wohnt. Damit hat man dann sozusagen das europäische beziehungsweise das internationale Rentenverfahren in Gang gesetzt. Der Antrag gilt in diesen Fällen dann auch in allen anderen betroffenen Ländern als gestellt."
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