Damit Sie nicht in die Röhre gucken.

Artikel bei Geschäftsgründung

15-04-2005
In Deutschland müssen Handwerksmeister als Personengesellschaft insgesamt 218 Monate, das sind 18 Jahre, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben, um (eventuell) eine Rente zu bekommen. Mit einer Limited müssen sie das nicht. Die Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist für Handwerksmeister eines der schlagkräftigsten Argumente für die Gründung einer Limited. Der Finanzplaner Harry Keinath liefert ein Rechenexempel: Ein Handwerksmeister macht sich mit 27 Jahren selbständig. Er hat seit seinem 16. Lebensjahr insgesamt 132 Monate Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Kasse einbezahlt. Durch die Handwerkerpflichtversicherung muss er weitere 86 Monate Pflichtbeiträge entrichten (7Jahre). Er bezahlt in diesen 7 Jahren immer den Regelbeitrag von 464,10 € pro Monat in die Rentenkasse ein. Es ergibt sich im Alter von 65 Jahren ein Rentenanspruch in Höhe von 7 x 25,33 €, also eine Monatsrente von 177,33 €. (Berechnet sind hier nur diese 7 Jahre Regelbeitrag.) Würde er in den nächsten 7 Jahren statt dessen monatlich 464.- € anlegen, erhielte er mit 65 Jahren bei einer Verzinsung von 4% ein Zukunftskapital in Höhe von 136.000.- €. Eine Summe, aus der sich eine lebenslange Rente in Höhe von 550.- € monatlich gestalten ließe. „Enormes Gestaltungspotenzial ergibt sich für Söhne oder Töchter, die in den elterlichen Betrieben schon heute mitarbeiten und planen, den Betrieb in beispielsweise 5 Jahren zu übernehmen“, erklärt Keinath und führt weiter aus: „Diese können nämlich in sehr vielen Fällen schon heute von der Sozialabgabenpflicht komplett befreit werden. Allerdings macht dies bei Handwerkern nur dann Sinn, wenn eine GmbH bereits besteht oder spätestens mit dem Eintrag des Sohnes oder der Tochter in die Handwerksrolle gegründet wird“.
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