Die Umsetzung

Artikel bei Hartz

15-04-2005
1. Auswirkungen von Hartz III und Hartz IV Zur Realisierung des Reformkonzeptes hat der Bundestag im ersten Schritt das "Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" verabschiedet. Um zumindest in Teilen der Zustimmungspflicht des mehrheitlich christdemokratischen Bundesrates zu entgehen, wurde der Entwurf in ein Erstes und ein Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gesplittet. Die Gesetzesänderungen zur Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission wurden in mehrere Pakete geteilt: In die Reformvorhaben Hartz III und Hartz IV. Auch sie bedürfen der Zustimmung im CDU-dominierten Bundesrat. Hier finden Sie neben dem Ersten und Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsplatz, der Stellungnahme des DGB zu den verschiedenen Gesetzentwürfen auch die Folgen von "Hartz III" und "Hartz IV". 2. Hartz-Reform III und IV Der Gesetzentwurf zu "Hartz III" sieht den Umbau der Bundesanstalt für Arbeit in eine "Bundesagentur" vor. Eine wesentliche Komponente ist die flächendeckende Einführung von so genannten Job-Centern, die als Anlaufstellen für Arbeitslose dafür sorgen sollen, den Zuständigkeitsdschungel zwischen Sozial- und Arbeitsamt zu entwirren. In den Jobcentern sollen sich so genannte Fallmanager intensiver um Langzeitarbeitslose kümmern können. Statt wie heute um durchschnittlich 350 sollen sie zukünftig nur noch für rund 75 Arbeitslose zuständig sein. Besonders intensiv betreut werden sollen Arbeitslose über 50 Jahre. Bei "mangelndem Bemühen" sollen die Sachbearbeiter leichter Sperrzeiten verhängen können, die Beweislast liegt künftig beim Empfänger des Arbeitslosengeldes. Das Gesetz ist zustimmungspflichtig, da mittelfristig die Abschaffung der Landesarbeitsämter geplant ist. DGB-Vorstandsmitglied Heinz Putzhammer: "Ich halte nichts davon, Langzeitarbeitslose mit massivem Druck in irgendwelche Jobs zu drängen". Wenn ein Meister einem Facharbeiter den Job wegnimmt und der Facharbeiter dann einen Helferjob annimmt, "setzen wir eine verheerende Spirale nach unten in Gang." 3. Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe (Hartz IV) Bei "Hartz IV" geht es um die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II. Das sollen Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren erhalten, wenn sie nachweisbar bedürftig sind. Bei "Hartz IV" geht es um die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum neuen Arbeitslosengeld II. Das sollen Personen im Alter zwischen 15 und 65 Jahren erhalten, wenn sie nachweisbar bedürftig sind. Unter diese Regelung fallen neben den Empfängern von Arbeitslosenhilfe auch alle bisherigen Sozialhilfeempfänger, sofern arbeitsfähig. Als arbeitsfähig gilt, wer mindestens drei Stunden am Tag arbeiten kann. Familienangehörige, die selbst nicht erwerbsfähig sind und mit Empfängern des Arbeitslosengeldes II in einer "Bedarfsgemeinschaft" leben, erhalten künftig Sozialgeld. Wer 65 Jahre oder älter oder im Sinne des Rentenrechts auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit die "Grundsicherung im Alter" erhalten. Die Grundsicherung gilt nicht als Sozialhilfe, Kinder oder Eltern können nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Mit Einbußen müssen die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe rechnen: Wer bisher rund die Hälfte seines letzten Nettolohnes erhielt, wird künftig monatlich rund 345 Euro im Westen und 331 Euro im Osten bekommen. Hinzu kommt noch das Wohngeld. Nach einer Übergangsfrist bis 2006 werden schätzungsweise 4,3 Millionen Menschen in 2,1 Millionen Haushalten von dieser Regelung betroffen sein. 4. Arbeitslosenhilfe: Was kommt danach?
    Wer zahlt die neue Leistung aus?     Wer erhält künftig wie viel?     Was wird aus dem Wohngeld?     Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge?     Gibt es Zuschläge, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde?     Werden alle Arbeitslosenhilfeempfänger Anfang 2005 Arbeitslosengeld II bekommen?     Wie wird Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet?     Dürfen Alg-II-Empfänger einen PKW besitzen?     Muss eine kleine Wohnung oder ein Eigenheim verkauft werden?     Wie hoch darf das Geld-Vermögen sein?     Von welchen Personen dürfen Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden?     Welche Arbeitsangebote gelten ab 2005 für Bezieher von Alg II als zumutbar?     Welche Hilfen zur Eingliederung ins Arbeitsleben gibt es?   Wer zahlt die neue Leistung aus?   Zuständig sind entweder die Agenturen für ArbeitŤ (also die ehemaligen Arbeitsämter) oder die Sozialämter. Das kann in Städten oder Gemeinden unterschiedlich geregelt sein. Wo und wie man Alg II beantragt, ist voraussichtlich Ende 2004 bei der örtlichen Arbeitsagentur zu erfahren.

  Wer erhält künftig wie viel? Das neue Alg II können - bei Bedürftigkeit - alle Arbeitslosen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren erhalten, die keinen Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld haben. Für nicht erwerbstätige Familienangehörige im gemeinsamen Haushalt gibt es zusätzlich "Sozialgeld". Arbeitslosen und ihren Familien stehen so genannte Regelleistungen zu:

  Allein Stehende erhalten in den alten Bundesländern 345 €, in den neuen Bundesländern 331 €.   Ein (Ehe-)Paar erhält zwei Mal 90 Prozent der Regelleistung. Gleiches gilt für unverheiratete Arbeitslose mit einem festen Lebenspartner.   Für jedes Kind unter 14 Jahren gibt es zusätzlich 60 Prozent des Regelsatzes, für Jugendliche ab 14 Jahren 80 Prozent. Beispiel: Einer Familie mit Vater, Mutter und zwei unter 14-jährigen Kindern stehen 2 x 90 Prozent der Regelleistung für die Eltern und 2 x 60 Prozent für die Kinder zu. Das macht insgesamt 300 Prozent, also drei volle Regelsätze.
In den alten Bundesländern sind das 1035 €, in den neuen Ländern 993 €.



Pauschalierte Regelleistungen bei Arbeitslosengeld II / Sozialgeld



(Ehe-)Paare

Allein Stehende, allein Erziehende und Personen mit minderjährigem Partner

Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr

Alte Länder einschl. Berlin

622 €

345 €

207 €

276 €

Neue Länder

596 €

331 €

199 €

265 €



  Was wird aus dem Wohngeld? Die Kosten für Unterkunft und Heizung gibt es zusätzlich zu den Regelleistungen - und zwar in Höhe der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab.

Beispiele: Unserer Muster-Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren stehen bei einer Warmmiete von 550 € in den neuen Bundesländern als monatliche Unterstützung insgesamt (993 plus 550 =) 1543 € zu.

Ein allein stehender Arbeitsloser, der in den neuen Bundesländern lebt und monatlich 220 € Warmmiete für sein Apartment zahlt, kann monatlich insgesamt (331 plus 220 =) 551 € erhalten.

  Wer zahlt Sozialversicherungsbeiträge? Die Arbeitsagentur oder das Sozialamt übernehmen die Kosten für die Kranken- und die Pflegeversicherung. Sie zahlen auch den Mindestbeitrag in die Rentenversicherung ein. Das sind derzeit 78 € monatlich. Damit werden allerdings nur minimale (zusätzliche) Rentenansprüche erworben: pro Jahr 2,64 € Monatsrente.

  Gibt es Zuschläge, wenn vorher Arbeitslosengeld bezogen wurde? Manchmal: Und zwar immer dann, wenn das Alg II niedriger ist als das zuletzt bezogene normale Arbeitslosengeld und das Wohngeld (nach dem Bundeswohngeldgesetz) zusammen. Als Zuschlag gibt es ein Jahr lang zwei Drittel des Unterschiedsbetrages, höchstens allerdings 160 € für allein Stehende und 320 € für Paare.
Im zweiten Jahr wird der Zuschlag halbiert, danach fällt er ganz weg. Der Zuschlag wird also für maximal zwei Jahre nach dem letzten Tag des Bezugs von regulärem Arbeitslosengeld gezahlt.

Beispiel: Ein Allein Stehender in den neuen Ländern, der 220 € Warmmiete zahlt, hat bisher 720 € Arbeitslosengeld, aber kein Wohngeld bekommen. Sein Alg II beträgt jetzt 331 € plus 220 € für die Wohnung, zusammen also 551 €. Das sind 169 € weniger als sein früheres Arbeitslosengeld. Zwei Drittel davon - 112,66 € - erhält er ein Jahr als monatlichen Zuschlag zum Alg II. Im zweiten Jahr sind es nur noch 56,33 €.

  Werden alle Arbeitslosenhilfeempfänger Anfang 2005 Arbeitslosengeld II bekommen? Nein. Im alten Bundesgebiet könnte jeder fünfte bisherige Arbeitslosenhilfebezieher leer ausgehen. In den neuen Ländern sogar mehr als ein Drittel, weil dort mehr Frauen berufstätig sind.
Der Grund, dass viele Bezieher von Arbeitslosenhilfe kein Alg II bekommen, liegt vor allem daran, dass die Einkommen der Ehe- oder Lebenspartner künftig stärker angerechnet werden als bei der Arbeitslosenhilfe.

  Wie wird Einkommen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet? Eigenes Einkommen sowie andere Sozialleistungen verringern in der Regel die Ansprüche auf Alg II. Davon gibt es nur wenige Ausnahmen. Anrechnungsfrei sind beispielsweise Erziehungs- und Pflegegeld. Voll angerechnet werden Kindergeld sowie Leistungen - auch für Familienangehörige - aus anderen Sozialversicherungen: etwa Arbeitslosengeld, Krankengeld und Rente. Sonderregelungen gelten für die Anrechnung von Arbeitseinkommen (siehe unten).

Beispiel: Eine vierköpfige Muster-Familie aus den neuen Bundesländern mit zwei Kindern unter 14 Jahren hat nach den Regelsätzen Anspruch auf 1543 € Leistungen. So viel würde das zuständige Amt monatlich auszahlen, wenn die Familie kein anderes Einkommen hat. Tatsächlich bezieht die Familie jedoch Kindergeld in Höhe von 308 €. Weiterhin erhält der Familienvater Krankengeld in Höhe von 800 €. Beides wird voll angerechnet. Der Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld vermindert sich so um genau 1108 €.
Durch Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II wird das Einkommen der Familie monatlich um 435 € aufgestockt - insgesamt kommt die Familien damit auf 1543 €.

Wie wird Arbeitseinkommen auf Alg II oder Sozialhilfe angerechnet?

Arbeitseinkommen von Alg-II-Beziehern und mit ihnen zusammen lebenden Familienmitgliedern wird nicht voll auf ihre Ansprüche angerechnet. Bei einem Bruttoeinkommen von bis zu 400 € sind 15 Prozent anrechnungsfrei - maximal also 60 €.
Von dem darüber liegenden Einkommen bis 900 € werden 30 Prozent nicht berücksichtigt, vom weiteren Einkommen bis 1500 € sind dann wieder 15 Prozent anrechnungsfrei. Maximal können so bis zu 300 € anrechnungsfrei bleiben. Zugrunde gelegt wird dabei immer das Bruttoeinkommen.



Arbeitslosengeld II: Wie wird Arbeitseinkommen angerechnet?

Bruttoeinkommen

davon anrechnungsfrei

100 €

15 €

200 €

30 €

300 €

45 €

400 €

60 €

500 €

90 €

600 €

120 €

700 €

150 €

800 €

180 €

900 €

210 €

1000 €

225 €

1100 €

240 €

1200 €

255 €

1300 €

270 €

1400 €

285 €

ab 1500 €

300 €

  Dürfen Alg-II-Empfänger einen PKW besitzen? Ja. Jeder erwerbsfähige Hilfeempfänger darf einen ÂťangemessenenÂŤ PKW besitzen.

  Muss eine kleine Wohnung oder ein Eigenheim verkauft werden? Nein. Eine ÂťangemesseneÂŤ Immobilie ist erlaubt, wenn sie selbst genutzt wird. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt bei 120 Quadratmeter Wohnfläche, für ein Häuschen bei rund 130 Quadratmeter. Diese Regeln gelten bereits bei der Sozialhilfe und bei der Arbeitslosenhilfe.

  Wie hoch darf das Geld-Vermögen sein? Bezieher von Alg II und Sozialgeld dürfen gewisse Ersparnisse besitzen. Erlaubt sind 200 € pro Lebensjahr, höchstens jedoch 13000 € pro Person. Bei einem 50-jährigen Antragsteller mit einem gleichaltrigen (Ehe-)Partner sind das z.B. 20000 €.
Für Gelder, die eindeutig für die Altersvorsorge vorgesehen sind, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 200 € pro Lebensjahr - sowohl für den Arbeitslosen als auch für seinen (Ehe-) Partner. Auch hier gilt die Höchstgrenze von 13000 € pro Partner.

Übersteigen die Ersparnisse die Freigrenzen, gibt es so lange kein Alg II, bis die Ersparnisse weitgehend ausgegeben wurden und im Bereich des Erlaubten liegen.

  Von welchen Personen dürfen Unterhaltsansprüche berücksichtigt werden? Ehepartner müssen füreinander einstehen - so lange die Ehe nicht getrennt ist. Das Gleiche gilt für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner. Weiterhin müssen Eltern für ihre minderjährigen Kinder aufkommen und darüber hinaus auch noch für unter 25-jährige Kinder, die ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Ansonsten sind die Regeln zur Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen weniger hart als bei der derzeitigen Sozialhilfe. Besonders wichtig: Eltern können ab 2005 von den Ämtern nicht zur Kasse gebeten werden, wenn ihre erwachsenen Kinder Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II erhalten (mit der oben genannten Ausnahme). Umgekehrt müssen erwachsene Kinder auch nicht für die Hilfeleistungen an ihre Eltern aufkommen.

  Welche Arbeitsangebote gelten ab 2005 für Bezieher von Alg II als zumutbar? Fast alle. Auch nicht sozialversicherte Mini-Jobs gelten als zumutbar. Ausgenommen sind lediglich "sittenwidrige" Arbeitsbedingungen. Als "sittenwidrig" gilt nach derzeitiger Rechtsprechung in der Regel ein Lohn, der etwa 30 Prozent unter den üblichen Löhnen für die Tätigkeit liegt. Als Vergleichsmaßstab dient immer die Branche.

Anders verhält es sich bei Leiharbeit. Seit dem 1. Januar 2004 sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer verleihen, gesetzlich verpflichtet, den Beschäftigten den Lohn des Einsatzbetriebes zu zahlen. Der Leiharbeiter und der reguläre Arbeiter im Betrieb, die eine gleiche Tätigkeit ausüben, müssen demnach auch gleich bezahlt werden.

Neu ist auch, dass man zu so genannten Pflichtarbeiten gezwungen werden kann. Dabei handelt es sich um nicht sozialversicherte Beschäftigungsverhältnisse. Die Betroffenen erhalten weiterhin Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und dazu nur eine Aufwandsentschädigung von beispielsweise einem Euro pro Stunde für ihre Erwerbstätigkeit. Allein Erziehende mit Kindern unter drei Jahren sind allerdings von der Arbeitsverpflichtung ausgenommen.

  Welche Hilfen zur Eingliederung ins Arbeitsleben gibt es? Als Maßnahmen zur Förderung der Arbeitsaufnahme kommen z.B. in Frage: Berufliche Bildung, Mobilitätshilfen, Trainingsmaßnahmen, Zuschüsse zu Bewerbungskosten (mehr Informationen hierzu gibt es in Kapitel B der ť111 TippsŤ). Arbeitslosengeld-II-Bezieher haben allerdings keinen Rechtsanspruch auf diese Leistungen der Arbeitsförderung. Für sie handelt es sich hierbei durchweg um ÂťKann-LeistungenŤ, die nur so lange gezahlt werden, wie Haushaltsmittel dafür vorhanden sind. Das gilt auch für den so genannten Existenzgründungszuschuss für eine ÂťIch-AGÂŤ. Bezieher des normalen Arbeitslosengelds haben auch darauf einen Rechtsanspruch.

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