Betreuungskosten absetzen
News bei Steuern
20-02-2007Ins Gewicht fallen alle Ausgaben, die die Eltern für die "behütende und beaufsichtigende Betreuung" ihres Nachwuchs zahlen. Darunter fallen Beiträge für Kindergärten und Kitas, der Lohn für Babysitter oder Tagesmütter sowie Gehalt oder Unterhalt für Haushaltshilfen und Au-Pair-Mädchen, soweit diese die Kinder beim Spielen oder bei den Hausaufgaben beaufsichtigen. Nicht absetzbar sind die Ausgaben für das Freizeitvergnügen der Kids, also zum Beispiel Vereins- oder Musikschulbeiträge.
Tipp: Oft hüten auch die Großeltern die Kinder - natürlich unentgeltlich. Doch selbst, wenn die Betreuungspersonen keine Rechnung stellen, können die Eltern ihnen zumindest die Fahrtkosten erstatten und diese steuermindernd geltend machen. Voraussetzung: Der Babysitter stellt den Eltern eine "Quittung über Nebenkosten" aus (aktuelles BMF-Schreiben vom 19.1.2007, IV C 4-S2221-2/07, Tz. 3).
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