Kleinunternehmer

Artikel bei Existenzgründer

15-04-2005
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete Steuer von den Kleinunternehmern nicht erhoben. Ein Kleinunternehmer ist

  • ein Unternehmer
  • der im Inland ansässig ist und
  • dessen Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und
  • dessen Umsatz zuzüglich Steuer im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen wird.
Bei der Grenze von 50 000 Euro ist auf den voraussichtlichen Umsatz abzustellen. Maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des laufenden Kalenderjahres. Ein späteres Überschreiten der Grenze ist unschädlich. Beispiel: Dorothea Dach ist Unternehmerin mit Sitz in Düsseldorf. Sie erzielte 2004 einen Umsatz zuzüglich Steuer in Höhe von 15 000 Euro. Für 2005 rechnet sie mit einem Umsatz zuzüglich Steuer in Höhe von 40 000 Euro. Dorothea Dach ist im gesamten Jahr 2005 als Kleinunternehmer anzusehen. Abzustellen ist auf den tatsächlichen Umsatz zuzüglich Steuer des Vorjahres (2004) und den voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Steuer des laufenden Jahres (2005). Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, so ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Die Grenze von 17 500 Euro ist maßgebend. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung grundsätzlich als volle Kalendermonate zu behandeln.

Welche Konsequenzen hat die Kleinunternehmerschaft?

Bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung finden folgende Vorschriften keine Anwendung:

  • Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG,
  • gesonderter Ausweis der Steuer in einer Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStG*,
  • Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b UStG,
  • Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 UStG,
  • Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in einer Rechnung gem. § 14 a UStG.
*Wichtig: Weist ein Kleinunternehmer dennoch in einer Rechnung den Steuerbetrag offen aus, so schuldet er den ausgewiesenen Betrag. Kann auf die Kleinunternehmerschaft verzichtet werden? Ja! Der Unternehmer, der die Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung erfüllt, kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, dass er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften. Dies kann nützlich sein, wenn hohe Vorsteuern aus geplanten Investitionen zu erwarten sind. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbetreibenden. Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Die Gewerbesteuer ist eine Betriebssteuer und mindert als Betriebsausgabe den Gewinn.

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