Kleinunternehmer
Artikel bei Existenzgründer
15-04-2005
Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die für Umsätze
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geschuldete
Steuer von den Kleinunternehmern
nicht erhoben. Ein
Kleinunternehmer ist
- ein Unternehmer
- der im Inland ansässig ist und
- dessen Umsatz zuzüglich Steuer im vorangegangenen
Kalenderjahr 17 500 Euro
nicht überstiegen hat und
- dessen Umsatz zuzüglich Steuer im
laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
50 000 Euro nicht übersteigen wird.
Bei der Grenze von 50 000 Euro ist auf den
voraussichtlichen Umsatz abzustellen. Maßgebend
sind die Verhältnisse zu Beginn des
laufenden Kalenderjahres. Ein späteres Überschreiten
der Grenze ist unschädlich.
Beispiel:
Dorothea Dach ist Unternehmerin mit Sitz in
Düsseldorf. Sie erzielte 2004 einen Umsatz
zuzüglich Steuer in Höhe von 15 000 Euro.
Für 2005 rechnet sie mit einem Umsatz zuzüglich
Steuer in Höhe von 40 000 Euro.
Dorothea Dach ist im gesamten Jahr 2005 als
Kleinunternehmer anzusehen. Abzustellen ist
auf den tatsächlichen Umsatz zuzüglich Steuer
des Vorjahres (2004) und den voraussichtlichen
Umsatz zuzüglich Steuer des laufenden
Jahres (2005).
Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche
oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres
neu auf, so ist in diesen Fällen
allein auf den voraussichtlichen Umsatz des
laufenden Kalenderjahres abzustellen. Die
Grenze von 17 500 Euro ist maßgebend. Hat
der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres
ausgeübt, so ist der tatsächliche
Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz
umzurechnen. Angefangene Kalendermonate
sind bei der Umrechnung grundsätzlich als
volle Kalendermonate zu behandeln.
Welche Konsequenzen hat die
Kleinunternehmerschaft?
Bei der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung
finden folgende Vorschriften keine
Anwendung:
- Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG,
- gesonderter Ausweis der Steuer in einer
Rechnung gemäß § 14 Abs. 1 UStG*,
- Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche
Lieferungen gemäß § 4 Nr. 1 b UStG,
- Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß
§ 9 UStG,
- Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
in einer Rechnung gem. § 14 a
UStG.
*Wichtig: Weist ein Kleinunternehmer dennoch
in einer Rechnung den Steuerbetrag offen
aus, so schuldet er den ausgewiesenen
Betrag.
Kann auf die Kleinunternehmerschaft
verzichtet werden?
Ja! Der Unternehmer, der die Voraussetzungen
der Kleinunternehmerregelung erfüllt,
kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit
der Steuerfestsetzung erklären, dass er
auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung
verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung
nach den allgemeinen Vorschriften.
Dies kann nützlich sein, wenn hohe Vorsteuern
aus geplanten Investitionen zu erwarten
sind. Die Erklärung bindet den Unternehmer
mindestens für fünf Kalenderjahre.
Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbetreibenden.
Die Gewerbesteuer wird von den
Gemeinden erhoben. Die Gewerbesteuer ist
eine Betriebssteuer und mindert als Betriebsausgabe
den Gewinn.
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