Vorsteuer

Artikel bei Existenzgründer

15-04-2005
Ein/e Unternehmer/-in kann in der Regel die ihm/ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen; d. h. die dem Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer stellt wirtschaftlich gesehen einen „durchlaufenden Posten“ für den Unternehmer dar. Die endgültige Belastung tritt beim Endverbraucher ein. Welche Beträge kann der Unternehmer als Vorsteuer abziehen? Der Unternehmer kann insbesondere folgende Beträge als Vorsteuer abziehen: _ die in Rechnungen gesondert ausgewiesene gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, _ die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen eingeführt worden sind, _ die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb, _ die Steuern für Leistungen i. S. d. § 13 b Abs. 1 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, _ die Steuern für Auslagerungen aus so genannten Umsatzsteuerlagern, sofern die Umsätze für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG muss eine Rechnung vorliegen. Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird.

Welche Angaben muss eine Rechnung grundsätzlich enthalten?

Eine Rechnung muss grundsätzlich folgende Angaben enthalten:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • das Ausstellungsdatum,
  • eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts,
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den Steuerbetrag oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung. Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt
(Kleinbetragsrechnungen), müssen mindestens den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Liefergegenstandes oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung, das Entgelt und den Steuerbetrag in einer Summe sowie den Steuersatz oder einen Hinweis auf die Steuerbefreiung enthalten. .

Welche Belege sind für den Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer und für den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb erforderlich? Die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ist durch einen zollamtlichen Beleg nachzuweisen. Das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ist für den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG) nicht erforderlich. Der Unternehmer kann den Vorsteuerabzug in derselben Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen, in der er den innergemeinschaftlichen Erwerb zu besteuern hat. Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge Auch wenn ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, sind die Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, die auf folgende Aufwendungen bzw. Umsätze entfallen:

  • bestimmte nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (zum Beispiel Geschenke über 35 Euro),
  • Umzugskosten,
  • bestimmte steuerfreie Umsätze.
Neben seinem Radio- und Fernsehhandel ist Anton Müller noch Eigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses in Hamm. Für das Mehrfamilienhaus erwirbt er neue Türen, die 10 000 Euro zuzüglich 1 600 Euro Umsatzsteuer kosten. Anton Müller kann die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Die Vorsteuer steht im Zusammenhang mit steuerfreien Vermietungsumsätzen. In den Fällen, in denen die eingekauften Leistungen sowohl mit steuerpflichtigen als auch mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang stehen, ist die Vorsteuer aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG). Vorsteuerabzug bei Fahrzeugen Ab 1. Januar 2004 ist der Vorsteuerabzug zu 100 % für unternehmerisch und privat genutzte Fahrzeuge wieder möglich, sofern das Fahrzeug zu mindestens 10 % unternehmerisch genutzt wird. Im Gegenzug unterliegt der private Nutzungsanteil ebenfalls wieder der Umsatzsteuer.

In welcher Umsatzsteuer-Voranmeldung kann die Vorsteuer jeweils geltend gemacht werden? Der Vorsteueranspruch entsteht grundsätzlich, wenn

  • die Rechnung mit gesondertem Steuerausweis vorliegt und
  • die Leistung ausgeführt worden ist.
Bei geleisteten Anzahlungen ist die Vorsteuer bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist.

Welche Pflichten sind zu beachten? Vorauszahlungen Auf die Jahressteuerschuld hat der/die Unternehmer/- in grundsätzlich Vorauszahlungen zu leisten. Der/die Unternehmer/-in hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung auf elektronischem Weg nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er/sie die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Die Finanzverwaltung stellt hierfür eine kostenlose Software mit dem Programm ELSTER zur Verfügung. Eine Abgabe der Voranmeldung auf Papier ist nur noch auf Antrag möglich, wenn eine elektronische Abgabe nicht zumutbar ist (zum Beispiel wenn der/die Unternehmer/-in keinen Computer besitzt). Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ohne weitere Zahlungsaufforderung fällig. Einen Bescheid erhalten Sie grundsätzlich nicht, da Sie die zu zahlenden Beträge selbst berechnen. Um keine Zahlung zu versäumen, bietet sich das Lastschrifteinzugsverfahren an. Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgenden Kalenderjahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Ansonsten ist der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 6 136 Euro, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien. Der Unternehmer kann anstelle des Kalendervierteljahres den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss zu seinen Gunsten von mehr als 6 136 Euro ergibt (§ 18 Abs. 2 a Satz 1 UStG). In diesem Fall hat der Unternehmer bis zum 10. Februar des laufenden Kalenderjahres eine Voranmeldung für den ersten Kalendermonat abzugeben. Die Ausübung des Wahlrechts bindet den Unternehmer für dieses Kalenderjahr. Auf Antrag hat das Finanzamt dem Unternehmer die Fristen für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat zu verlängern (§ 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung = so genannte Dauerfristverlängerung). Die Fristverlängerung ist bei einem Unternehmer, der die Voranmeldungen monatlich abzugeben hat, unter der Auflage zu gewähren, dass dieser eine Sondervorauszahlung auf die Steuer eines jeden Kalenderjahres entrichtet. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr. Wird in der Steueranmeldung ein Erstattungsbetrag gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, kann die erforderliche Zustimmung des Finanzamts im Einvernehmen mit dem Unternehmer von einer Sicherheitsleistung, zum Beispiel einer Bankbürgschaft, abhängig gemacht werden.

Jahreserklärung

Besteuerungszeitraum für die Umsatzsteuer ist das Kalenderjahr. Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, selbst zu berechnen hat. In Einzelfällen (zum Beispiel bei zwingenden persönlichen Gründen wie schwerer Krankheit) kann eine Fristverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht kommen. Berechnet der Unternehmer die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss in der Steueranmeldung für das Kalenderjahr abweichend von der Summe der Vorauszahlungen, so ist der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts (Abschlusszahlung) ohne weitere Zahlungsaufforderung einen Monat nach dem Eingang der Steueranmeldung fällig. Setzt das Finanzamt die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr fest, so ist der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Finanzamts einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig.

Wie berechnet sich die an das Finanzamt abzuführende Steuer?

Vereinfacht ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

Steuerbare Umsätze .......... Euro –

steuerfreie Umsätze .......... Euro

=steuerpflichtige Umsätze .......... Euro Steuer auf steuerpflichtige Umsätze zu 16 % = .......... Euro

+ Steuer auf steuerpflichtige Umsätze zu 7% = .......... Euro

Umsatzsteuer .......... Euro –

Vorsteuer .......... Euro

= verbleibende Steuerschuld .......... Euro

 

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