Umsatzsteuer
Artikel bei Existenzgründer
15-04-2005Wer kann Unternehmer/-in sein?Unternehmer ist ein zentraler Begriff für die Umsatzsteuer. Er ist Schuldner der Umsatzsteuer, d. h. er zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Nur ein Unternehmer kann einen Vorsteuerabzug geltend machen. Der Unternehmer muss umsatzsteuerliche Pflichten erfüllen, z. B. muss er Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen abgeben. Als Unternehmer kommen Einzelpersonen, Personenvereinigungen (z. B. OHG, KG, GbR) und juristische Personen des privaten Rechts (z. B. GmbH, AG) oder des öffentlichen Rechts (z. B. Bund, Land, Stadt) in Betracht.
Wann beginnt die Unternehmereigenschaft? Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Handeln. Vorbereitungshandlungen begründen bereits die Unternehmereigenschaft. Kann ein Unternehmer mehrere Unternehmen haben? Nein! Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UStG). Ein Unternehmer kann daher zwar mehrere Betriebe, aber nur ein Unternehmen führen. Hat der Unternehmer mehrere Betriebe, so sind die Umsätze in einer Voranmeldung bzw. in einer Jahreserklärung zusammenzufassen. Umsätze
Welche Umsätze unterliegen der Umsatzsteuer? Es werden grundsätzlich alle Umsätze, die im Inland ausgeführt werden (steuerbare Umsätze) besteuert, soweit keine Steuerbefreiung vorliegt. Dazu gehören
a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen (zum Beispiel Warenverkäufe, Dienstleistungen),
b) die Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (Warenbezüge aus nicht EU-Staaten),
c) der innergemeinschaftliche Erwerb (Warenbezüge aus EU-Staaten).
d) Lieferungen und sonstige Leistungen
Lieferungen liegen vor, wenn an Gegenständen Verfügungsmacht verschafft wird. Der Verkauf eines Gegenstandes stellt eine Lieferung dar. Sonstige Leistungen sind hingegen Leistungen, die keine Lieferungen sind. Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:
- Dienstleistungen (Reparaturen, Beratungen),
- Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen (Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung).
- die Unternehmereigenschaft muss gegeben sein,
- die Lieferung oder sonstige Leistung muss im Rahmen des Unternehmens ausgeführt sein,
- die Lieferung oder sonstige Leistung muss im Inland ausgeführt sein,
- die Lieferung oder sonstige Leistung muss gegen Entgelt (Geld, Gegenstände, sonstige Leistungen) ausgeführt werden.
a)einer Lieferung gegen Entgelt bzw. einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt, obwohl tatsächlich kein Entgelt geleistet wird.
b) Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet Unter Drittlandsgebiet sind die Gebiete zu verstehen, die nicht zur EU gehören, zum Beispiel die USA, die Schweiz oder Norwegen. Bei einem Bezug von Gegenständen aus diesen Ländern fällt bei Grenzübertritt Einfuhrumsatzsteuer an. Die Besteuerung der Einfuhr wird durch die Zollverwaltung vorgenommen. Die Einfuhrumsätze sind nicht in die Voranmeldungen und Jahreserklärungen aufzunehmen; die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer kann aber als Vorsteuer abgezogen werden.
c) Innergemeinschaftlicher Erwerb Mit dem Wegfall der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen ist innerhalb der EU die Besteuerung der Einfuhr durch die Zollverwaltung weggefallen. Als Ersatz für die weggefallene Einfuhrumsatzsteuer ist die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen worden. Ein deutscher Unternehmer, der aus einem anderen EU-Mitgliedsland Gegenstände erwirbt, muss grundsätzlich diesen Erwerb in Deutschland der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Voraussetzungen für einen derartigen steuerbaren Erwerb sind:
- Erwerb aus dem EU-Ausland,
- tatsächliche Warenbewegung zwischen zwei EU-Staaten,
- Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland,
- Ausführung des innergemeinschaftlichen Erwerbs gegen Entgelt,
- Lieferer und Abnehmer sind Unternehmer.
Unternehmer/-innen, die sich am innergemeinschaftlichen Handel beteiligen wollen, benötigen hierfür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist erforderlich, um in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gegenstände ohne Belastung mit der dortigen Umsatzsteuer erwerben zu können. Diese Nummer können Sie direkt mit der Gewerbeanmeldung beim Finanzamt beantragen ); das Finanzamt leitet den Antrag dann an das Bundesamt für Finanzen Außenstelle Saarlouis weiter. Der Antrag kann auch unmittelbar beim Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis, Tel.: 06831 456-0, Fax: 06831 456-120, -146, Internet: www.bff-online. de gestellt werden.
Steuerbefreiungen
a) Gibt es Umsätze, für die keine Umsatzsteuer berechnet wird ? Steuerbare Umsätze sind entweder steuerpflichtig oder steuerfrei. Im Falle der Steuerfreiheit entsteht keine Umsatzsteuer. Die Steuerbefreiungen für Lieferungen und sonstige Leistungen sind in § 4 UStG geregelt. Steuerfrei sind danach zum Beispiel folgende Umsätze:
- Ausfuhrlieferungen,
- innergemeinschaftliche Lieferungen,
- Umsätze des Geld- und Kapitalverkehrs,
- Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter,
- Vermietung und Verpachtung von Grundstücken,
- Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit.
b) Ist ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen möglich?
Führt der Unternehmer steuerfreie Umsätze aus, kann er grundsätzlich die darauf entfallende Vorsteuer nicht abziehen (Ausnahme: zum Beispiel bei Exportgeschäften).
c) Kann auf eine Steuerbefreiung verzichtet werden?
Um auftretende Härten zu vermeiden, weil keine Vorsteuer geltend gemacht werden kann, besteht für bestimmte steuerfreie Umsätze (insbesondere bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken) die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiung zu verzichten, wenn die Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Dadurch wird der Umsatz steuerpflichtig und der Vorsteuerabzug wird ermöglicht. Steuerpflicht Kommt für den Umsatz keine Steuerbefreiung zur Anwendung, ist der Umsatz steuerpflichtig, d. h. es fällt eine Umsatzsteuer an. Steuersatz Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz grundsätzlich 16 %. Neben diesem Regelsteuersatz existiert ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Die ermäßigt zu besteuernden Umsätze sind im § 12 Abs. 2 UStG abschließend aufgezählt. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen z. B.
- die Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von
- lebenden Tieren,
- Nahrungsmitteln,
- Büchern, Zeitungen und anderen Erzeugnissen des graphischen Gewerbes,
- die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker,
- bestimmte Personenbeförderungen.
Im Regelfall ist als Bemessungsgrundlage das Entgelt (nicht gleich Geld) anzusetzen. Entgelt ist alles, was der Kunde bezahlt, um die Leistung zu erhalten (= Preis), jedoch abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Das Entgelt stellt somit einen Nettobetrag dar. Aus dem Rechnungspreis (= Bruttobetrag) kann das Entgelt mit Hilfe eines Divisors herausgerechnet werden. Der Divisor beträgt bei einem in der Rechnung angegebenen Steuersatz von 16 % = 1,16; 7% = 1,07. Aus der Differenz ergibt sich die Umsatzsteuer. Entstehung der Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen ist entweder nach vereinbarten oder aber nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. In der Regel wird die Umsatzsteuer nach den vereinbarten Entgelten berechnet. Während bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung abgestellt wird (Ausnahme: Anzahlungsbesteuerung 28 siehe folgende Seite), kommt es bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf den Zahlungseingang an.
Eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kommt nur auf Antrag in folgenden Fällen in Betracht (§ 20 Abs. 1 UStG):
- der Gesamtumsatz hat im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 125 000 Euro betragen, oder
- der/die Unternehmer/-in ist nach § 148 Abgabenordnung von der Verpflichtung Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, befreit worden, oder
- der/die Unternehmer/-in hat Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehörige/r eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausgeführt.
Beispiel: Karla Künstler ist als Schriftstellerin in Krefeld freiberuflich tätig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Für einen im Januar 2004 gefertigten Aufsatz erhält sie im Mai 2004 das Honorar. Falls Karla Künstler nach vereinbarten Entgelten besteuert, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Der Umsatz ist in der Umsatzsteuervoranmeldung 1. Kalendervierteljahr 2004 (oder Januar 2004) anzugeben. Falls Karla Künstler auf Antrag nach vereinnahmten Entgelten besteuert, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist. Der Umsatz ist in der Umsatzsteuervoranmeldung 2. Kalendervierteljahr 2004 (oder Mai 2004) anzugeben. Erhaltene Anzahlungen sind sowohl bei der Besteuerung nach vereinbarten als auch nach vereinnahmten Entgelten in demjenigen Voranmeldungszeitraum der Besteuerung zu unterwerfen, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.
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