Lohnsteuer
Artikel bei Existenzgründer
15-04-2005Welche Möglichkeiten der Besteuerung gibt es? Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte Die Höhe der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und gegebenenfalls der Kirchensteuer ist aus den Lohnsteuertabellen zu entnehmen, die Sie im Buchhandel erwerben können. Bei maschineller Lohnabrechnung darf die Lohnsteuer ohne besondere Genehmigung unabhängig von den Lohnsteuertabellen ermittelt werden. Arbeitgeber, die kein eigenes Lohnabrechnungsprogramm verwenden, können ein solches Programm von privaten Anbietern erwerben.
a) Grundsätzlich ist für alle Arbeitnehmer die allgemeine Lohnsteuertabelle anzuwenden.
b) Lediglich für Arbeitnehmer, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen, kommt die besondere Lohnsteuertabelle in Betracht.
c) Unter bestimmten Voraussetzungen können die Steuerabzugsbeträge pauschal ermittelt werden mit der Folge, dass Sie als Arbeitgeber grundsätzlich die Pauschalsteuer zu übernehmen haben. Der pauschal versteuerte Arbeitslohn sowie die darauf entfallende Steuer bleiben bei der Einkommensteuer-Veranlagung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Dies gilt auch dann, wenn die Pauschalsteuer zulässigerweise im Innenverhältnis auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird.
Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte Beschäftigen Sie Aushilfskräfte, so kann unter Verzicht auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Voraussetzung ist, dass
- die Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt werden und
- der durchschnittliche Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro beträgt. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn
- der Arbeitnehmer bei Ihnen gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird,
- die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
- die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird (zum Beispiel Ersatz einer unvorhersehbar ausgefallenen Arbeitskraft).
a) Die Pauschalierung der Lohnsteuer bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen knüpft ab dem 1. April 2003 eng an die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an. Für Beschäftigte, die nach Sozialversicherungsrecht als geringfügig entlohnte Arbeitnehmer anzusehen sind (so genannte Mini- Jobs) und für die ein Pauschalbeitrag von 12 % zur Rentenversicherung abgeführt wird, können Sie als Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2% des maßgebenden Arbeitslohnes erheben (beinhaltet Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Die Pauschsteuer ist nicht an Ihr zuständiges Finanzamt zu zahlen, sondern wird zusammen mit den Pauschalabgaben zur Renten- und Krankenversicherung an die Bundesknappschaft in 45115 Essen entrichtet. Näheres finden Sie auch im Internet unter www.knappschaft.de (Stichwort: Minijobzentrale) oder www.minijob-zentrale.de Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Auf die wöchentliche Stundenzahl von bisher 15 Stunden kommt es nicht mehr an. Machen Sie als Arbeitgeber/-in von der Möglichkeit der pauschalen Lohnversteuerung keinen Gebrauch, hat die Besteuerung nach den Merkmalen der vorzulegenden Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erfolgen.
b) In Fällen, in denen der Arbeitgeber keinen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 12 % zu entrichten hat (zum Beispiel bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen mit einem Gesamtlohn von mehr als 400 Euro monatlich), kann er den Arbeitslohn mit einem Steuersatz von 20 % der Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) unterwerfen.
Voraussetzung ist, dass bezogen auf das einzelne Arbeitsverhältnis
die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird. Eine Stundenlohngrenze
wie die bei kurzfristig Beschäftigten von 12 Euro ist nicht zu beachten. Auch in diesen Fällen ist an Stelle der Pauschalversteuerung die Möglichkeit der individuellen Besteuerung gegeben.
Solidaritätszuschlag
Der Arbeitgeber hat bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer einzubehalten. Dieser beträgt im Regelfall 5,5% der sich gegebenenfalls unter Berücksichtigung der steuerlichen Freibeträge für Kinder ergebenden Lohnsteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt der Solidaritätszuschlag stets 5,5% der pauschalen Lohnsteuer. Lediglich im Pauschsteuersatz von 2% ist der Solidaritätszuschlag enthalten.
Kirchensteuer Die Kirchensteuer beträgt grundsätzlich 9% der Lohnsteuer. In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung gelten Besonderheiten. Zu beachten ist, dass mit der pauschalen Lohnsteuer von 2% die Kirchensteuer abgegolten ist. Dieser Pauschsteuersatz ist auch dann anzuwenden, wenn der/die Arbeitnehmer/-in keiner oder keiner erhebungsberechtigten Kirche angehört.
Welche Erklärungs- und Zahlungsfristen sind zu beachten? Die Lohnsteuer ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg beim Finanzamt zu folgenden Terminen anzumelden und zu entrichten (Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt): Höhe der Lohnsteuer Anmeldung und Fälligkeit Vorjahressteuer beträgt mehr als 3 000 Euro monatlich bis zum 10. des Folgemonats Vorjahressteuer beträgt mehr als 800 Euro, vierteljährlich bis zum 10. April, 10. Juli, jedoch nicht mehr als 3 000 Euro 10. Oktober des laufenden Jahres und 10. Januar des Folgejahres Vorjahressteuer beträgt nicht mehr als 800 Euro jährlich bis zum 10. Januar des Folgejahres Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass die Lohnsteuer- Anmeldung in herkömmlicher Form auf Papier oder per Telefax abgegeben wird. Eine unbillige Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Arbeitgeber die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung nicht zuzumuten ist. Bitte beachten Sie, dass die angemeldete Lohnsteuer ohne weitere Zahlungsaufforderung zum oben genannten Fälligkeitszeitpunkt zu entrichten ist. Bei Neugründungen im Laufe des Kalenderjahres sind die voraussichtlichen Jahressteuerbeträge maßgebend. Die pauschale Lohnsteuer von 2% ist an die Bundesknappschaft in Essen zu zahlen. Die Zahlungsfristen hängen vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Arbeitsentgelts ab.
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