Bauabzugsteuer
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15-04-2005Bin ich von der Bauabzugsteuer betroffen? Ab 1. Januar 2002 müssen Unternehmer/-innen, die Bauleistungen erbringen, mit der Einbehaltung einer Bauabzugsteuer durch die Auftraggeber rechnen. Unter Bauleistungen versteht man alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken anfallen. Die Auftraggeber müssen grundsätzlich 15 % der Rechnungssumme einbehalten und ans Finanzamt abführen. Die Bauabzugsteuer wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Steuerschulden des leistenden Unternehmers.
Wie kann ich die Einbehaltung der Bauabzugsteuer vermeiden? Sie können sich als Bauunternehmer von Ihrem Finanzamt eine so genannte Freistellungsbescheinigung ausstellen lassen. Damit Ihr Auftraggeber von der Einbehaltung der Bauabzugsteuer absieht, müssen Sie ihm eine Kopie dieser Freistellungsbescheinigung bei Auftragserteilung vorlegen. Über die Gültigkeit kann er sich mittels einer Internet-Abfrage unter www.bff-online.de oder durch eine Nachfrage beim ausstellenden Finanzamt Gewissheit verschaffen.
Was muss ich beachten, wenn ich selbst Auftraggeber/-in der Bauleistung bin? Wenn Sie für Ihr eigenes Unternehmen Bauleistungen beziehen, müssen Sie den Steuerabzug nicht vornehmen, wenn Sie entweder eine Kopie der Freistellungsbescheinigung des Bauunternehmers vorliegen haben oder wenn die voraussichtliche Rechnungssumme des Bauunternehmers in einem Jahr 5 000 Euro nicht übersteigt. Nähere Informationen enthält das Merkblatt zum Steuerabzug bei Bauleistungen, dass Sie im Internet unter www.bff-online.de abrufen können oder bei Ihrem Finanzamt erhalten.
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