Wie ist der Gewinn zu ermitteln?
Artikel bei Existenzgründer
15-04-2005- den Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, 5 EStG)
- die Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
Die Art der Gewinnermittlung kann grundsätzlich nicht durch die Unternehmerin/den Unternehmer bestimmt werden. Die Pflicht zur Buchführung und zur Abschlusserstellung durch Betriebsvermögensvergleich ergibt sich für alle Kaufleute aus dem Handelsgesetzbuch. Nach dem Handelsgesetzbuch besteht eine gesetzliche Vermutung, dass jede Form gewerblicher Tätigkeit die Kaufmannseigenschaft begründet (§ 1 Abs. 2 HGB). Hierzu zählen auch sämtliche Formen des Handwerks. Ausgenommen sind hiervon nach der gesetzlichen Formulierung lediglich so genannte Kleingewerbetreibende; dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 HGB es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Um diese Frage beantworten zu können, ist das Gesamtbild des jeweiligen Betriebes entscheidend. Der klassische Kleingewerbebetrieb, zum Beispiel ein Kiosk, erfüllt die oben genannten Merkmale in der Regel nicht. Daher besteht für ihn insoweit keine Buchführungspflicht nach dem HGB. Er kann allerdings freiwillig durch Eintragung in das Handelsregister die Kaufmannseigenschaft erlangen (§ 2 HGB).
Steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 der Abgabenordnung (AO)
Sofern sich keine Buchführungspflicht nach den Vorschriften des HGB ergibt, kann sich dennoch für gewerbliche Unternehmen und Land- und Forstwirte nach den Steuergesetzen eine Verpflichtung zur Buchführung ergeben. In diesem Fall erhalten Sie durch das Finanzamt eine Mitteilung über den Beginn Ihrer Buchführungspflicht. Sie ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt.
Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich
Beim Betriebsvermögensvergleich wird der Gewinn nach folgendem Schema ermittelt:
Betriebsvermögen/Eigenkapital des Betriebes am Ende des Wirtschaftsjahres
Betriebsvermögen/Eigenkapital des Betriebes am Ende des Vorjahres
+ Entnahmen für betriebsfremde Zwecke
Einlagen aus dem Privatvermögen
= Gewinn
Einnahmenüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG
Sofern nach den vorgenannten Ausführungen keine Buchführungspflicht besteht und Sie auch nicht freiwillig Bücher führen, ermitteln Sie Ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung wie folgt:
Betriebseinnahmen = Alle Vermögenszuflüsse in Geld oder Geldeswert, die im Rahmen der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit erfolgen.
Betriebsausgaben = Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Kosten der privaten Lebensführung können steuerlich nicht berücksichtigt werden.
= Gewinn
Die Einnahmenüberschussrechnung reichen Sie zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung bei Ihrem Finanzamt ein. Sie ist ab dem Kalenderjahr 2005 grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstellen. Sofern Ihre Betriebseinnahmen 17 500 Euro nicht übersteigen, können Sie Ihrer Steuerklärung anstatt des amtlichen Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beifügen. Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zu- und Abflussprinzip! So führt nicht die Entstehung einer Forderung zu einem Ertrag, sondern erst der Zufluss des Geldes. Fließt kein Geld oder ein sonstiges Wirtschaftsgut zu, liegt keine Betriebseinnahme vor. Genauso führen Schulden erst bei Bezahlung zu Betriebsausgaben. Die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist insbesondere für alle freiberuflich Tätigen anzuwenden.
Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind alle Einnahmen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Beispiel: Rechtsanwältin Richtig aus Ratingen schreibt im November 2004 dem Mandanten A eine Rechnung über 5 000 Euro zuzüglich 800 Euro Umsatzsteuer. A zahlt seine Rechnung im Februar 2005. Die Betriebseinnahme in Höhe von 5 800 Euro ist in der Gewinnermittlung des Kalenderjahres 2005 zu erfassen, da der Rechnungsbetrag in 2005 bezahlt wurde (Zufluss). Die Umsatzsteuer ist im Zeitpunkt des Zuflusses ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen.
Privat-)Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die Sie Ihrem Betrieb für Ihren privaten Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Kalenderjahrs entnehmen. Durch private Vorgänge darf Ihr Gewinn nicht gemindert werden. Die Korrektur erfolgt durch Berücksichtigung einer Betriebseinnahme in Ihrer Einnahmenüberschussrechnung. Es wird unterschieden: Private Verwendung betrieblich/beruflich genutzter Gegenstände: Beispiel: Sie benutzen das für betriebliche/berufliche Zwecke angeschaffte Kfz für Privatfahrten. Der als Betriebseinnahme zu erfassende Betrag wird grundsätzlich durch eine typisierende Methode (pauschal) ermittelt und beträgt monatlich 1% des Brutto-Listenpreises des Kfz (einschließlich Umsatzsteuer). Übersteigt der so ermittelte Nutzungswert die tatsächlichen Fahrzeugkosten inklusive der Absetzung für Abnutzung (siehe dazu Betriebsausgaben), sind diese anzusetzen. Anstelle der pauschalen Ermittlung können Sie wahlweise die tatsächlich für Ihre Privatfahrten angefallenen Kosten ansetzen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass Sie die für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den betrieblichen Fahrten durch ein Fahrtenbuch nachweisen. Privater Verbrauch betrieblich/beruflich genutzter Gegenstände: Beispiel: Ein Möbelhändler entnimmt seinem Geschäft einen Schrank für seine Wohnung. Eine Rechtsanwältin entnimmt ihrem Büro einen Schreibtisch für ihre Kinder. Der Wert, den das Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung seiner Bedeutung für das Unternehmen im Zeitpunkt der Entnahme hat, ist als Betriebseinnahme anzusetzen.
Betriebsausgaben
Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind, insbesondere zum Beispiel Aufwendungen für Wareneinkauf, Werbung, Büromaterial sowie das Betriebsfahrzeug. Auch die sog. Absetzung für Abnutzung (= Abschreibung oder kurz AfA) ist Betriebsausgabe. Durch die Abschreibung werden Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsgutes auf die Dauer der Nutzung verteilt, wenn sich die betriebliche Verwendung erfahrungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Beispiel: Handwerker Hurtig erwirbt am 16. März 2005 für seinen Betrieb eine Schleifmaschine zum Preis von 2 000 Euro zuzüglich 320 Euro Umsatzsteuer. Hurtig ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das Wirtschaftsgut besitzt eine voraussichtliche Nutzungsdauer von acht Jahren. Die als Betriebsausgabe anzusetzende Abschreibung ermittelt sich wie folgt: Jahr Ermittlung Betriebsausgabe 2005 2 000 Euro : 8 Jahre = 250 Euro Im Jahr der Anschaffung ist die AfA monatsgenau zu berechnen: 250 Euro x 10/12 = 208 Euro 2006 2012 jeweils 250 Euro 2013 42 Euro
So genannte geringwertige Wirtschaftsgüter sind im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang Betriebsausgabe. Es handelt sich hier um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs-/Herstellungskosten nicht über 410 Euro liegen (ohne Umsatzsteuer). Alle Abschreibungsangaben sollen aus der Gewinnermittlung ersichtlich sein. Für geringwertige Wirtschaftsgüter bestehen besondere Aufzeichnungspflichten. Die Anschaffungs-/ Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter sind in einem gesonderten Verzeichnis aufzuführen. Zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen ist eine Sonderabschreibung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter von zusätzlich 20 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten möglich (§ 7 g EStG). Unter anderem ist es grundsätzlich erforderlich, dass Sie für das Wirtschaftsgut zuvor eine so genannte Ansparrücklage gebildet haben. Im Jahr Ihrer Betriebseröffnung können Sie die Sonderabschreibung auch ohne vorherige Bildung einer Ansparrücklage in Anspruch nehmen. Zur Prüfung der Voraussetzungen sowie der Zweckmäßigkeit einer Inanspruchnahme der Sonder- und Ansparabschreibung befragen Sie bitte Ihre Steuerberatung. Haben Sie zum Beispiel hohe Anlaufverluste, benötigen Sie diese Abschreibung nicht. Werbegeschenke, deren Anschaffungskosten 35 Euro nicht übersteigen sind ebenfalls steuerliche Betriebsausgaben. Die Freigrenze von 35 Euro gilt pro Empfängerin oder Empfänger pro Jahr. Auch Bewirtungskosten sind Betriebsausgaben, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Der steuerlich zulässige Abzug ist auf 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen begrenzt. Kosten für Werbegeschenke und Bewirtungsaufwendungen sind nur dann abziehbar, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Einkommensteuerrechtlich beginnt Ihr Gewerbebetrieb bzw. Ihre freiberufliche Tätigkeit bereits mit den ersten Maßnahmen, die der Vorbereitung Ihrer späteren Betätigung dienen. Dementsprechend können durch Vorbereitungshandlungen entstehende Aufwendungen (so genannte vorweggenommene Betriebsausgaben) steuerlich abgesetzt werden, sofern eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einnahmen nachgewiesen wird.
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