Einkommensteuer

Artikel bei Existenzgründer

15-04-2005
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwei Steuertarife:

  • den Grundtarif für allein Stehende,
  • den Splittingtarif für Verheiratete.
Der Tarif ist gestaffelt, um eine möglichst leistungsgerechte Besteuerung zu gewährleisten. Ab dem Jahr 2005: Grundfreibetrag in Euro 7 664,00 Eingangssteuersatz 15,0% Höchststeuersatz 42,0% ab einem zu versteuernden Einkommen von 52 152,00 3.1

Welche Pflichten sind zu beachten?

Vorauszahlungen Während bei einem Arbeitsverhältnis monatlich Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten und von Arbeitgeberseite an das Finanzamt abgeführt wird, wird bei Unternehmern/-innen Einkommensteuer im so genannten Vorauszahlungsverfahren erhoben und durch einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid festgesetzt. Die festgesetzten Vorauszahlungsbeträge sind vierteljährlich jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember zu entrichten. Bitte beachten Sie, dass der Vorauszahlungsbescheid auch die Festsetzung der Vorauszahlungen für das Folgejahr beinhaltet. Die Vorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Sollten sich im laufenden Kalenderjahr Änderungen gegenüber den Vorjahreswerten ergeben, können Sie jederzeit einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungsbeträge stellen. Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist der/die Sachbearbeiter/-in im „Veranlagungsbezirk“. Bei Betriebsgründungen werden die Berechnungsgrundlagen durch den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer gewerblichen oder selbstständigen (freiberuflichen) Tätigkeit erfragt. Dabei ist der voraussichtliche Gewinn im Eröffnungsjahr durch die Unternehmerin/den Unternehmer zu schätzen (vgl. Nr. 3.1 des Vordrucks „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“). Vorauszahlungen werden nur festgesetzt, wenn die voraussichtlich zu zahlende Einkommensteuer im Kalenderjahr mindestens 200 Euro beträgt. Nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung werden im Einkommensteuerbescheid die bereits geleisteten Vorauszahlungen auf Ihre endgültige Steuerschuld angerechnet.

Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres bei Ihrem Finanzamt einzureichen. In Einzelfällen (zum Beispiel bei zwingenden persönlichen Gründen wie schwerer Krankheit) kann eine Fristverlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht kommen. Sofern Sie Ihre Einkommensteuererklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellen lassen, verlängert sich die Abgabefrist grundsätzlich bis zum 30. September.

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