Berücksichtigung von Kindern bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer

Artikel bei Eltern

15-04-2005
Stellt das Finanzamt bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung fest, dass die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls Freibeträge für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf aus verfassungsrechtlichen Gründen zu berücksichtigen sind, werden sie im Rahmen der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen und das Kindergeld der Einkommensteuer hinzugerechnet (so genannte Vergleichsrechnung).
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