Außergewöhnliche Belastungen

Artikel bei Eltern

15-04-2005
Ausgaben, die durch besondere Umstände zwangsläufig entstehen, wie z. B. wegen Krankheit, Kur oder Todesfall, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Die Kosten sind jedoch zuvor um die zumutbare Belastung zu kürzen, die von der Kinderzahl, dem Familienstand und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte abhängig ist. Die zumutbare Belastung sinkt mit der Zahl der Kinder, für die Sie Kindergeld, einen Kinderfreibetrag oder einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf erhalten.
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