Entlastungsbetrag für allein Erziehende

Artikel bei Eltern

15-04-2005
Entlastungsbetrag für allein Erziehende  

Ein Entlastungsbetrag für allein Erziehende in Höhe von 1 308 Euro jährlich (= 109 Euro mntl.) wird berücksichtigt, wenn allein Stehende mit mindestens einem Kind eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden. Das Kind darf das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es sei denn, dass die allein erziehende Person Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für das Kind hat. Ledige, dauernd getrennt Lebende oder Geschiedene gelten als allein stehend, wenn sie nicht die Voraussetzung für die Anwendung des Splitting-Verfahrens erfüllen (Ausnahme „Witwensplitting“) und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, die sich an der Haushaltsführung beteiligt.

 

„Unschädlich“ sind weitere im Haushalt lebende Kinder, für die die allein Erziehenden Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibeträge haben, die den Grundwehroder Zivildienst leisten, die sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet haben oder die ein vom Grundwehr- oder Zivildienst befreiendes Jahr als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfergesetzes ausüben. Liegen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag nicht ganzjährig vor, ermäßigt sich der Betrag monatlich um je ein Zwölftel (= 109 €).
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