Welche Bedeutung haben eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes?
Artikel bei Eltern
15-04-2005Kinder über 18 Jahre werden für die Gewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge für Kinder und den davon abhängigen Steuervergünstigungen nicht berücksichtigt, wenn sie eigene Einkünfte (zum Beispiel Bruttoarbeitslohn abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 Euro oder höhere tatsächliche Werbungskosten) und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind (zum Beispiel Zuschüsse nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz), von mehr als 7 680 Euro im Kalenderjahr 2004 haben. Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 Euro im Kalenderjahr abzuziehen, wenn nicht höhere Aufwendungen, die in Zusammenhang mit dem Zufluss der entsprechenden Einnahmen stehen, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Liegen die Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge nur insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag um ein Zwölftel.
Bestimmte Bezüge für besondere Ausbildungszwecke und Einkünfte, die für derartige Zwecke verwendet werden, bleiben dabei außer Ansatz. Bezüge für besondere Ausbildungszwecke sind das Büchergeld bei Begabtenförderung und Leistungen bei einem Auslandsstudium für Studiengebühren, Reisekosten, Auslandskrankenversicherung, Zuschläge zum Wechselkursausgleich sowie Reisekosten bei einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr.
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