Bedutung des Alter des Kindes ?
Artikel bei Eltern
15-04-2005unterschiedlich geregelt.
Bis 18 Jahre
Kindergeld bzw. die Freibeträge für Kinder stehen – ohne weitere Voraussetzung – in vollem Umfang ab dem Kalendermonat zu, in dem das Kind geboren wurde,
und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
18 bis 21 Jahre
Kinder dieser Altersgruppe werden auch dann berücksichtigt, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind. Eine geringfügige Beschäftigung ist
keine Beschäftigung in diesem Sinne. Hat das Kind den gesetzlichen Grundwehr oder Zivildienst geleistet oder sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstesfreiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet oder eine vom gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt, so verlängert sich der Berücksichtigungszeitraum über das 21. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer des Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes. Bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern verlängert sich der Zeitraum um die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes. Wurde der gesetzliche Grundwehr- oder Zivildienst in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in Island, Liechtenstein oder Norwegen geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Bei eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes kann die Berücksichtigung ausgeschlossen sein . 18 bis 27 Jahre
Hat das Kind das 18., aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet, so wird es für die Gewährung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrags berücksichtigt, wenn es
- für einen Beruf ausgebildet wird (die bei den 18 bis 21 Jahre alten Kindern aufgeführten Verlängerungstatbestände sind über das 27. Lebensjahr hinaus entsprechend anzuwenden) oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehroder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14 b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes (vgl. folgenden Punkt) liegt (die bei den 18 bis 21 Jahre alten Kindern aufgeführten Verlängerungstatbestände sind über das 27. Lebensjahr hinaus entsprechend anzuwenden), oder
- ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms Jugend (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14 b des Zivildienstgesetzes leistet oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann.
Ein Kind wird in der Zeit nicht berücksichtigt, in der es den gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienst oder einen davon befreienden Dienst leistet und die Berufsausbildung durch die Aufnahme des Dienstes oder der Tätigkeit unterbrochen worden ist. Statt dessen wurde bei arbeitslosen Kindern, Kindern in Berufsausbildung sowie Kindern in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten Dauer die vorgenannten Verlängerungstatbestände eingeführt. In der Zeit des gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes oder eines davon befreienden Dienstes können jedoch gegebenenfalls Unterhaltsleistungen für Kinder steuerlich geltend gemacht werden . Bei eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes kann die Berücksichtigung ausgeschlossen sein . Ohne altersmäßige Begrenzung Ein Kind wird ohne altersmäßige Begrenzung berücksichtigt, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht in der Lage ist, sich selbst finanziell zu unterhalten. Die Behinderung muss allerdings vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten sein. Bei eigenen Einkünften und Bezügen des Kindes kann die Berücksichtigung ausgeschlossen sein .
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