Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Artikel bei Eltern
15-04-2005Durch den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsfreibetrag wird auch der Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für ein Kind steuerlich berücksichtigt. Der Freibetrag für jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande ist, sich selbst finanziell zu unterhalten, beträgt 2 160 Euro jährlich (180 Euro monatlich) und in bestimmten Fällen 1 080 Euro jährlich (90 Euro monatlich). Auf die Höhe der tatsächlich entstehenden Aufwendungen kommt es nicht an. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nicht vorliegen, ermäßigt er sich um ein Zwölftel. Bei Kindern, die im Ausland leben und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf nur insoweit abgezogen, als er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist. Er vermindert sich deshalb gegebenenfalls um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel.
Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsoder Ausbildungsbedarf von 2 160 Euro jährlich berücksichtigt, sofern ein steuerliches Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten besteht. Sofern bei zusammen lebenden Ehegatten ein Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehegatten besteht, wird bei der Zusammenveranlagung nur ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro jährlich berücksichtigt. Allerdings wird auch in diesen Fällen ein Freibetrag von 2 160 Euro jährlich angesetzt, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebte und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, der steuerpflichtige Elternteil das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht. Etwas anderes gilt für allein stehende Eltern, das heißt für solche, die ledig, verwitwet, geschieden oder die zwar verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben. In diesen Fällen erhält jeder Elternteil einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 080 Euro jährlich. Aber auch hier wird einem Elternteil der Freibetrag von 2 160 Euro jährlich gewährt, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland war. Falls beide Elternteile Anspruch auf einen Freibetrag von 1 080 Euro haben, kann der Freibetrag desjenigen Elternteils, in dessen Wohnung das minderjährige Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann zusammen mit dem Kinderfreibetrag auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
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