Kinderfreibetrag

Artikel bei Eltern

15-04-2005
Kinderfreibetrag  

Der Kinderfreibetrag beträgt 3 648 Euro jährlich (304 Euro monatlich) und in bestimmten Fällen 1 824 Euro jährlich (152 Euro monatlich). Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags nicht vorliegen, ermäßigt er sich um ein Zwölftel. Bei Kindern, die im Ausland leben und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind, wird der Kinderfreibetrag nur insoweit abgezogen, als er nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes notwendig und angemessen ist.

Er vermindert sich deshalb ggf. um ein Viertel auf 2 736 Euro bzw. 1 368 Euro, um die Hälfte auf 1 824 Euro bzw. 912 Euro oder um drei Viertel auf 912 Euro bzw. 456 Euro jährlich . Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, wird bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer ein Kinderfreibetrag von 3 648 Euro jährlich berücksichtigt, sofern ein steuerliches Kindschaftsverhältnis zu beiden Ehegatten besteht. Sofern bei zusammen lebenden Ehegatten ein Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehegatten besteht, wird bei der Zusammenveranlagung nur ein Kinderfreibetrag von 1 824 Euro jährlich berücksichtigt. Allerdings wird auch in diesen Fällen ein Kinderfreibetrag von 3 648 Euro jährlich angesetzt, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland lebte und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, der steuerpflichtige Elternteil das Kind allein angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht; ebenso ist es, wenn der Kinderfreibetrag nach den im Folgenden dargestellten Grundsätzen von dem anderen Elternteil auf einen der Ehegatten übertragen wird.

Etwas anderes gilt für allein stehende Eltern, das heißt für solche, die ledig, verwitwet, geschieden oder die zwar verheiratet sind, aber dauernd getrennt leben. In diesen Fällen erhält jeder Elternteil einen Kinderfreibetrag von 1 824 Euro jährlich. Aber auch hier wird einem Elternteil der „große“ Kinderfreibetrag von 3 648 Euro jährlich gewährt, wenn der andere Elternteil verstorben ist oder im Ausland war. Falls beide Elternteile dem Grunde nach Anspruch auf einen Kinderfreibetrag von 1 824 Euro haben, wird der einem Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf Antrag auf den anderen Elternteil übertragen, wenn nur der antragstellende Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt; in diesem Fall kann der Freibetrag damit dem anderen Elternteil, der seine Unterhaltspflicht verletzt, entzogen werden.

Der Kinderfreibetrag kann – gegebenenfalls zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – auch auf einen Stiefelternteil oder auf Großeltern übertragen werden, wenn sie das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben.
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