Welche Kinder?
Artikel bei Eltern
15-04-2005- leibliche Kinder und Adoptivkinder sowie
- Pflegekinder.
Ein Pflegekind hat nur, wer wie die leiblichen Eltern einem Kind in seinem Haushalt ein Zuhause gewährt. Dazu gehört, dass es von seinen Pflegeeltern auf Dauer wie ein leibliches Kind betreut wird. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses ist, dass das Kind aus dem natürlichen Obhuts- und Pflegeverhältnis zu seinen leiblichen Eltern ausgeschieden ist. Ein Kind, das wegen des Erwerbs im Haushalt aufgenommen wird und das bei Wegfall von Unterhaltszahlungen nicht mehr betreut würde (so genanntes Kostkind), ist kein Pflegekind.
Besteht bei einem adoptierten Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so ist das Kind nur als Adoptivkind zu berücksichtigen. Ist ein leibliches Kind oder ein Adoptivkind zugleich ein Pflegekind, so ist das Kind nur als Pflegekind zu berücksichtigen. Für die Gewährung von Kindergeld werden auch Stief- und Enkelkinder berücksichtigt. Hinsichtlich des Kinderfreibetrags und des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ist insoweit eine Übertragung möglich
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