Wann besteht Sozialversicherungspflicht?

Artikel bei Schüler/Studenten

15-04-2005
Wann besteht Sozialversicherungspflicht?  

Eine Sozialversicherungspflicht besteht für Schülerinnen/Schüler und Studierende, die neben Schule oder Studium in bestimmten Grenzen arbeiten, grundsätzlich nicht. Beschäftigungen, die nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden, sind unabhängig von der Höhe des Verdienstes sozialversicherungsfrei als so genannte kurzfristige Beschäftigungen oder Saisonbeschäftigungen. Für diese Beschäftigungen bleibt es beim bisherigen Recht; auch die Arbeitgeberseite hat in diesem Fall keine pauschalen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

 

Sozialversicherungsfrei ist auch eine länger andauernde Aushilfsarbeit während der Schulzeit oder des Studiums, wenn die Beschäftigung weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und der Arbeitslohn 325 Euro im Monat nicht übersteigt (so genannte geringfügig entlohnte Beschäftigung). Für Schülerinnen/Schüler oder Studierende in diesen geringfügig entlohnten Beschäftigungen muss die Arbeitgeberseite seit 1. April 1999 jedoch pauschale Sozialversicherungsbeiträge abführen, und zwar 12 Prozent vom Arbeitsentgelt an die gesetzliche Rentenversicherung und grundsätzlich 10 Prozent an die gesetzliche Krankenversicherung (wenn als Mitglied oder durch ein Elternteil in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert). Sind Sie privat krankenversichert, wird daher nur der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung, nicht zur Krankenversicherung fällig.

Die Entgeltgrenze für diese geringfügig entlohnten Beschäftigungen wird auch für die Zukunft auf 325 Euro mntl. festgeschrieben und steigt nicht mehr jedes Jahr an. Mehrere Beschäftigungsverhältnisse dieser Art sind allerdings zusammenzurechnen. Darüber hinaus bleiben Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei (zu den Besonderheiten in der gesetzlichen Rentenversicherung siehe folgenden Absatz), wenn sie während ihres Studiums gegen Entgelt beschäftigt sind. Entscheidend ist hierbei, dass erwerbstätige Studierende ihrem Erscheinungsbild nach Studierende bleiben. Das ist dann der Fall, wenn Zeit und Arbeitskraft überwiegend vom Studium in Anspruch genommen werden. In der Regel wird dies angenommen, wenn Studierende wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden neben ihrem Studium erwerbstätig sind. Ist die Arbeit den Erfordernissen des Studiums angepasst und untergeordnet, kann Versicherungsfreiheit auch noch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden bestehen, z. B. Beschäftigung am Wochenende, in den Abend- oder Nachtstunden. Zum Nachweis für den Versicherungsträger hat die Arbeitgeberseite eine Immatrikulationsbescheinigung zu den Lohnunterlagen zu legen. Bei bestehender Sozialversicherungspflicht haben Arbeitnehmende und Arbeitgebende die Beiträge jeweils zur Hälfte zu tragen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI über die Rentenversicherungsfreiheit von Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende an einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbstständig tätig sind, ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 aufgehoben worden. Hieraus folgt, dass Studierende, die nach dem 30. September 1996 eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht kurzfristig oder geringfügig entlohnt ist, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Beschäftigung neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Ungewöhnlich wird die Folge, wenn Studierende zwei verschiedene geringfügige Beschäftigungen ausüben. Durch die vorgeschriebene Zusammenrechnung entfällt bei Überschreitung der Grenzwerte das Merkmal „Geringfügigkeit“. Solange das Studium dabei im Vordergrund steht, bleiben Studierende in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sozialabgabenfrei. In der Rentenversicherung tritt hingegen Versicherungspflicht ein; die Beiträge tragen Arbeitgebende und Arbeitnehmende je zur Hälfte. Die Beitragssätze in der Sozialversicherung betragen seit 1. Januar 2001 19,1 Prozent in der gesetzlichen Rentenversicherung, 6,5 Prozent in der Arbeitslosenversicherung und 1,7 Prozent in der Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bestimmt sich nach der jeweiligen Krankenkasse.
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