Erstattung durch das Finanzamt?
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15-04-2005Lohnsteuer, die bei Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu viel einbehalten wurde, kann nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt erstattet werden. Ein Antrag auf Durchführung kann jeweils bis zum Ablauf des übernächsten Kalenderjahres, für 2003 also bis zum 31. Dezember 2005 und für 2004 bis zum 31. Dezember 2006, beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Vordrucke und ein Anleitungsheft zum Ausfüllen sind bei jedem Finanzamt kostenlos erhältlich. Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung können den Einnahmen auch Aufwendungen gegengerechnet werden. Zum Beispiel Aufwendungen für Berufskleidung oder für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erkennt das Finanzamt eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an. Verkehrsmittelunabhängig bedeutet, dass auch Arbeitnehmende, die zum Beispiel zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, diese Pauschale in dieser Höhe geltend machen können. Die insgesamt zu berücksichtigende Entfernungspauschale ist auf einen jährlichen Höchstbetrag von 4 500 Euro beschränkt. Fahren Sie jedoch mit Ihrem eigenen oder einem Ihnen zur Nutzung überlassenen Pkw, kann auch ein höherer Betrag angesetzt werden. Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; dies ist unabhängig von dem Verkehrsmittel, das Sie benutzen (also zum Beispiel auch bei Benutzung der Bahn). Eine weitere Strecke kann aber anerkannt werden, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und auch von Ihnen regelmäßig benutzt wird. Eine Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn die Arbeitsstätte in der Regel schneller und pünktlicher erreicht wird.
Derartige Aufwendungen bezeichnet das Lohn- und Einkommensteuerrecht als Werbungskosten. Weil sie dem Erwerb, der Sicherung oder auch der Erhaltung der Einnahmen dienen, dürfen diese Werbungskosten bei der Steuerberechnung vom Lohn oder Gehalt abgesetzt werden. Das Finanzamt zieht von sich aus für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro jährlich ab, gleichgültig, ob Aufwendungen in dieser Höhe angefallen sind oder nicht. Liegen Ihre Werbungskosten unter 920 Euro jährlich, können Sie deshalb darauf verzichten, Ihre Aufwendungen im Einzelnen anzugeben. Liegen Ihre Ausgaben über dem Pauschbetrag von 920 Euro jährlich, können Sie sie in entsprechender Höhe geltend machen. Dazu müssen Sie jedoch sämtliche Aufwendungen im Einzelnen angeben und belegen. Ferner können Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu einer freiwilligen Kranken-, Lebens-, Unfall- und Haftpflichtversicherung), Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung und Spenden im Rahmen bestimmter Höchstbeträge sowie gezahlte Kirchensteuer und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abgesetzt werden. Auch außergewöhnliche Belastungen, das heißt Aufwendungen, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen (zum Beispiel Krankheitskosten und Aufwendungen wegen einer Behinderung) können berücksichtigt werden.
Näheres dazu findet sich ebenfalls in dem kostenlosen Anleitungsheft zur Einkommensteuererklärung. Die Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder für das Erststudium können bis zu einem Höchstbetrag von 4 000 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Zu den Ausbildungskosten gehören neben Lehrgangs- und Studiengebühren die Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial sowie Fahrtkosten.
Beispiel: Wolfgang Wurm war in den Semesterferien 2004 zwei Monate in der städtischen Bibliothek als Aushilfe beschäftigt. Sein Arbeitslohn betrug monatlich 1 000 Euro brutto. Für den ledigen Wolfgang hielt die Stadt nach Steuerklasse I der Monatstabelle Lohnsteuer in Höhe von 13,66 Euro monatlich ein. Bei ganzjähriger Beschäftigung entsprächen die so einbehaltenen Steuerbeträge den zutreffenden Jahresbeträgen. Wird die Tätigkeit jedoch nur zwei Monate ausgeübt, ergibt sich in der nachträglichen Betrachtung eine Jahreslohnsteuer von 0 Euro. Gleichwohl muss die Arbeitgeberseite die Beträge zunächst an das Finanzamt abführen. Wolfgang Wurm werden die zu viel gezahlten Beträge (27,32 Euro Lohnsteuer) auf Antrag im Wege einer Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt erstattet.
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