Lohnsteuerpauschalierung?

Artikel bei Schüler/Studenten

15-04-2005
Lohnsteuerpauschalierung? In bestimmten Fällen kann bei Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten die Lohnsteuer statt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte ohne Vorlage einer Lohnsteuerkarte nach festen Pauschsteuersätzen erhoben werden, und zwar
- wenn der Arbeitslohn monatlich 400 Euro nicht übersteigt, mit einem Steuersatz von 2% bzw. 20 % (vgl. geringfügige Beschäftigung),
- wenn Arbeitnehmende kurzfristig (nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage) beschäftigt werden und der Arbeitslohn 62 Euro pro Arbeitstag nicht

 

übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird, mit einem Steuersatz von 25 Prozent. Bei Aushilfskräften in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die ausschließlich typisch land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und keine Fachkräfte sind, kann unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent erhoben werden. Bei kurzfristig Beschäftigten und bei Aushilfkräften in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf der Stundenlohn nicht mehr als 12 Euro betragen. Zusätzlich zur pauschalierten Lohnsteuer ist ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent der pauschalierten Lohnsteuer abzuführen. Gegebenenfalls müssen daneben noch 7 bzw. 9 Prozent pauschalierte Kirchensteuer auf den Lohnsteuerbetrag entrichtet werden.

 

Sonderzuwendungen, die als Entlohnung für das ganze Jahr gelten, müssen für die Feststellung, ob die Pauschalierungsgrenzen eingehalten sind, auf die gesamte Beschäftigungszeit gleichmäßig verteilt werden. Aushilfskräfte können eine Pauschalierung der Lohnsteuer auch für mehrere gleichzeitig nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten – jedoch nicht bei der selben Arbeitgeberin/beim selben Arbeitgeber – in Anspruch nehmen.
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