Lohnsteuerkarte erforderlich?

Artikel bei Schüler/Studenten

15-04-2005
Lohnsteuerkarte erforderlich?  

Schülerinnen/Schüler und Studierende, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und bei denen die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung nicht vorliegen, haben zu Beginn der Tätigkeit der Arbeitgeberseite grundsätzlich eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Die Lohnsteuerkarte wird von der Wohnortgemeinde ausgestellt. Auf dieser Lohnsteuerkarte werden unter anderem das Geburtsdatum, die Religionszugehörigkeit sowie gegebenenfalls die Zahl der Kinderfreibeträge von der Gemeinde eingetragen. Besonders zu beachten ist die Steuerklasse: Für Ledige wird die Steuerklasse „eins“ eingetragen. Der Eintrag „zwei“ steht für allein stehende Arbeitnehmende, bei denen der Entlastungsbetrag für allein Erziehende zu berücksichtigen ist. Verheiratete Arbeitnehmende können die Steuerklassenkombinationen „drei“/ „fünf“ oder „vier“/„vier“ wählen. Die Steuerklasse „sechs“ ist bei Arbeitnehmenden anzuwenden, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebenden Arbeitslohn beziehen, oder wenn keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird. Bitte überprüfen Sie diese Eintragungen, bevor Sie die Karte der Arbeitgeberseite aushändigen.

Die abzuführende Lohnsteuer bemisst sich nach dem bezogenen Arbeitslohn und den Besteuerungsmerkmalen auf der Lohnsteuerkarte. Bei Lohnsteuerabzug werden bereits eine Reihe von Frei- und Pauschbeträgen (z.B. der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten, die Vorsorgepauschale für Versicherungsbeiträge und der Sonderausgaben-Pauschbetrag sowie bei Steuerklasse zwei der Entlastungsbetrag für allein Erziehende steuermindernd berücksichtigt. Nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres bescheinigt die Arbeitgeberseite unter anderem die Höhe des Arbeitslohns sowie die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge (Lohn- und Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag).

Diese Lohnsteuerbescheinigung überspielt die Arbeitgeberseite im Falle der maschinellen Lohnabrechnung auf elektronischem Weg an die Finanzverwaltung. Arbeitnehmende erhalten einen Ausdruck dieser Lohnsteuerbescheinigung. Die Lohnsteuerkarte wird Arbeitnehmenden bei Beendigung des Dienstverhältnisses im Laufe des Kalenderjahres von Arbeitgeberseite ausgehändigt, nach Ablauf des Kalenderjahrs grundsätzlich nicht. Bei manueller Lohnabrechnung durch Arbeitgebende erhalten Arbeitnehmende ihre Lohnsteuerkarte wie bisher mit entsprechender Lohnsteuerbescheinigung zurück.
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