Geringfügige Beschäftigung (Mini-Jobs)
Artikel bei Schüler/Studenten
15-04-2005-Sie haben sich mit der Arbeitgeberseite über ein derartiges Arbeitsverhältnis geeinigt und
- der Arbeitslohn beträgt nicht mehr als 400 Euro im Monat.
Für diese geringfügigen Beschäftigungen zahlen Arbeitgebende in der Regel eine pauschale Abgabe von 25 % (12% Rentenversicherung, 11 % Krankenversicherung, 2% Pauschsteuer) des Arbeitsentgelts. Hinzu kommen geringe Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (1,3%) sowie Beiträge zur Unfallversicherung. Die Erhebung der niedrigen Pauschsteuer in Höhe von 2% ist nur zulässig, wenn Arbeitgebende die oben genannten pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung von 12 % zu entrichten haben. Die pauschalen Abgaben sind von Arbeitgeberseite insgesamt an die Einzugsstelle der Bundesknappschaft abzuführen.
Weder die Pauschsteuer noch das Arbeitsentgelt aus der geringfügigen Beschäftigung sind im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung zu erfassen. Anstelle der pauschalen Besteuerung kann das Arbeitsentgelt aber auch individuell nach Ihrer Lohnsteuerkarte versteuert werden. Dies ist insbesondere bei den Steuerklassen I, II, III und IV manchmal sinnvoll, da in diesen Steuerklassen bei einem Arbeitsentgelt bis zu 400 Euro keine Lohnsteuer anfällt.
Üben Sie mehrere geringfügige Beschäftigungen nebeneinander aus, sind diese für die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro überschritten ist, zusammenzurechnen. Bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze entfallen die Pauschalabgaben und es besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Lohnsteuerlich kann Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber in diesen Fällen die Lohnsteuer auf das Arbeitsentgelt mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) erheben, wenn der Arbeitslohn beim einzelnen Beschäftigungsverhältnis 400 Euro nicht übersteigt. Anderenfalls müssen Sie Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs vorlegen. Sie können eine solche geringfügige Beschäftigung auch neben ihrer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben. Für diese Nebenbeschäftigung muss die Arbeitgeberseite dann die oben genannten Pauschalabgaben abführen. Die bisherige Möglichkeit der Steuerfreistellung von Arbeitsentgelten aus geringfügigen Beschäftigungen bis zu 325 Euro ist ab dem 1. April 2003 entfallen.
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