Selbstständig oder nicht selbstständig?
Artikel bei Schüler/Studenten
15-04-2005Aushilfskräfte stehen meistens in einem Arbeitsverhältnis, d. h. für die Dauer ihrer Tätigkeit sind sie in einen Betrieb eingeordnet und weisungsgebunden und erzielen als Arbeitnehmende Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (Arbeitslohn). Von diesem Arbeitslohn hat die Arbeitgeberseite Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls Kirchensteuer und soweit Sozialversicherungspflicht besteht Sozialversicherungsbeiträge (Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einzubehalten und an das Finanzamt und die jeweiligen Krankenkassen abzuführen. Zunehmend werden Schülerinnen/ Schülern und Studierenden Arbeiten und Aufträge im Rahmen einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten.
Die Entscheidung, ob eine Tätigkeit steuerrechtlich selbstständig oder nicht selbstständig ausgeübt wird, richtet sich jedoch nicht allein nach der Einstufung der Vertragsparteien. Entscheidend für eine Abgrenzung sind die Vertragsgestaltung und das Gesamtbild der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Für eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit spricht, wenn Auftragnehmende bei Gestaltung und Erledigung der Arbeiten oder des Auftrags weitgehend freie Hand haben. Es muss der Arbeitserfolg und nicht die Arbeitskraft geschuldet werden, also das Unternehmerrisiko bei der bzw. dem Auftragnehmenden liegen. Im Zweifel kann beim Finanzamt der Auftraggebenden eine so genannte Anrufungsauskunft eingeholt werden.
Wird eine Tätigkeit gewerblich oder selbstständig ausgeübt, ist zwar keine Lohnsteuer abzuführen, es besteht jedoch Einkommen- und Umsatzsteuerpflicht d. h. man ist verpflichtet, nach Ablauf des Kalenderjahres bei seinem Finanzamt eine Einkommensteuererklärung abzugeben, wenn die Einkünfte zum Beispiel im Jahr 2004 mehr als 7 664 Euro betragen oder wenn man von der Finanzbehörde zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert wird. Umsatzsteuer fällt nicht an, wenn die Umsätze (Einnahmen) im Vorjahr den Betrag von 17 500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50 000 Euro nicht übersteigen werden (so genannte Kleinunternehmerregelung). Kleinunternehmerinnen/Kleinunternehmer dürfen jedoch Umsatzsteuer auf ihren Rechnungen nicht gesondert ausweisen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Broschüre Steuerwegweiser für junge Unternehmerinnen und Unternehmer verwiesen.
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