Auch bei Arbeitslosigkeit Steuererklärung abgeben

Artikel bei Arbeitssuchende

15-04-2005
Auch bei Arbeitslosigkeit Steuererklärung abgeben  

Wichtig ist: Das Finanzamt sollte möglichst bald von der Existenz eines durch Arbeitslosigkeit entstandenen steuerlichen Verlustes erfahren. Hierzu ist es erforderlich, dass erwerbslose Arbeitnehmende eine Steuererklärung auch für das Jahr abgeben, in dem die Steuer mindernd zu berücksichtigende Aufwendungen angefallen sind. Die Verluste, die noch nicht mit Einkünften verrechnet wurden bzw. verrechnet werden konnten, werden vom Finanzamt in einem gesonderten Bescheid festgestellt (§ 10 d Abs. 4 EStG). Sollten zur Ausübung des Wahlrechts beim Verlustabzug oder über die Feststellung des Verlustabzugs noch Fragen bestehen, helfen Ihnen auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des örtlichen Finanzamts weiter .
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