Verluste in anderen Kalenderjahren berücksichtigen

Artikel bei Arbeitssuchende

15-04-2005
Verluste können auch in anderen Kalenderjahren berücksichtigt werden  

Werbungskosten können grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn jemand wegen Arbeitslosigkeit und mangels anderer eigener Einkünfte (zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung) oder anderer Einkünfte des zusammenveranlagten Ehegatten in dem Kalenderjahr, in dem die Kosten anfallen, nicht zur Steuer herangezogen wird. Die Aufwendungen können in solchen Fällen in einem anderen Kalenderjahr berücksichtigt werden, in dem Arbeitslohn bezogen wurde oder andere Einkünfte vorhanden sind, mit denen die Aufwendungen verrechnet werden können. Die Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung in einem anderen Kalenderjahr regelt § 10 d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Demnach können Ausgaben, die wegen fehlender Einnahmen nicht im gleichen Jahr verrechnet werden können, als Verlust in das vorangegangene Jahr zurückgetragen werden (Verlustrücktrag) oder in den Folgejahren geltend gemacht werden (Verlustvortrag). Steuerpflichtige können wählen, in welchem Jahr oder in welchen Jahren sie die Verluste verrechnen möchten.

 

Beispiel: Martin Meier ist seit Mitte des Jahres 2002 arbeitslos. Auch im Jahre 2003 hat er trotz intensiver Bemühungen keine Arbeitsstelle finden können. Außer seinem Arbeitslosengeld hatte der ledige Martin Meier im Jahre 2002 keine weiteren Einnahmen. 2003 gab er 2 500 Euro für Bewerbungen und Fortbildung aus. Ab 1. Januar 2004 hat er wieder einen festen Arbeitsplatz. Martin Meier kann wählen, ob er den steuerlichen Verlust des Jahres 2003 in das Jahr 2002 zurücktragen oder auf seiner Lohnsteuerkarte 2004 einen vom Arbeitslohn abzuziehenden Freibetrag in Höhe von 2 500 Euro vom Finanzamt eintragen lassen möchte (§ 39 a Abs. 1 Nr. 5 a EStG). Letzteres dürfte für Martin Meier günstiger sein, da er im Jahr 2004 das ganze Jahr in einem Arbeitsverhältnis steht und damit seine Steuerbelastung für dieses Jahr höher sein wird als im Jahr 2002. Bei Berücksichtigung des Verlustes im Jahr 2004 kann er demzufolge auch mit einer höheren Steuerentlastung rechnen. Schließlich kann Martin Meier den Verlust von 2 500 Euro auch noch bei seiner Einkommensteuer- Veranlagung 2004 geltend machen.
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