Werbungskosten entstehen auch bei Arbeitslosigkeit
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15-04-2005Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bewerbung erfolgreich ist. Steuerlich anerkannt werden auch Aufwendungen für die berufliche Fortbildung in dem früher ausgeübten Beruf. Wer bei Arbeitslosigkeit Lehrgänge und Vorträge besucht, um seine Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, kann Kursgebühren, Fahrtkosten oder Büromaterial steuerlich geltend machen. Gleiches gilt auch für Aufwendungen im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen, wenn sie in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
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