Werbungskosten entstehen auch bei Arbeitslosigkeit

Artikel bei Arbeitssuchende

15-04-2005
Werbungskosten entstehen auch bei Arbeitslosigkeit Beschäftigte können Aufwendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit ihrem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis stehen, Steuer mindernd als Werbungskosten geltend machen. Als Steuer mindernd anerkannt werden aber auch die Aufwendungen, die mit einem künftigen Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Das heißt, auch bei der Arbeitssuche fallen Werbungskosten an. Hierzu zählen zum Beispiel Fahrtkosten und Spesen bei Vorstellungsterminen, Kosten für Fotokopien oder Inserate.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Bewerbung erfolgreich ist. Steuerlich anerkannt werden auch Aufwendungen für die berufliche Fortbildung in dem früher ausgeübten Beruf. Wer bei Arbeitslosigkeit Lehrgänge und Vorträge besucht, um seine Chancen am Arbeitsmarkt zu verbessern, kann Kursgebühren, Fahrtkosten oder Büromaterial steuerlich geltend machen. Gleiches gilt auch für Aufwendungen im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen, wenn sie in einem konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
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